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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 101. Unbewegliche und bewegliche Sachen.

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fest und gab ihr im Bereiche des Grundbuchwesens dadurch eineformelle Ausprägung, dafs solche Gerechtigkeiten ein eigenesGrundbuchblatt erhielten und damit den Grundstücken vollkommengleichgestellt wurden 48 . Viele der alten Gerechtigkeiten ver-schwanden freilich im Laufe der Zeit, mehrfach aber wurden auchRechte, die einst eine andere Natur hatten, in die Form einerselbständigen Gerechtigkeit gegossen 46 . Im neuen gemeinen Rechtist nur eine einzige derartige Gerechtigkeit anerkannt: das Erb-baurecht, das nach dem B.G.B. einen unkörperlichen Vermögens-gegenstand bildet, auf den die Vorschriften über Grundstücke An-wendung finden 47 . Daneben aber kennt das Landesrecht mancherleiandere Berechtigungen, die teils unmittelbar durch das Reichs-recht, teils auf Grund besonderer oder allgemeiner reichsgesetz-licher Ermächtigung durch das Landesrecht den Grundstückengleichgestellt sind 48 .

2. Mit Sachen verbundene Rechte. Ist ein Recht miteiner körperlichen Sache so verbunden, dafs diese als Rechtsträgerinerscheint, so teilt notwendig die körperliche Sache dem ihr an-hangenden Recht die eigene Beschaffenheit mit 49 .

Darum gelten einerseits alle Real rechte, was immer ihrGegenstand sein mag, als liegenscliaftliche Rechte; das gerade istihr eigentliches Wesen, dafs sie die Macht haben, Güter jeglicherArt einem Grundvermögen einzuverleiben 50 .

45 Preufs. A. L.R. I, 2 § 9, G. v. 5. Mai 1872 u. v. 13. Juli 1883 § 1 Z. 3:selbständige Gerechtigkeiten, welche die Eigenschaft unbeweglicher Sachenhaben. Sachs. Gb. § 59.

46 So z. B. das Bergwerkseigentum und das ehemalige Untereigentum heider Erbpacht.

41 B.G.B. § 1017. Näheres unten § 141.

48 Durch Reichsrecht Erbpachtrechte mit Einschlufs des Büdner- undHkuslerrechts (E.G. Art. 63) und nicht bergrechtliche Abhaugerechtigkeiten(E.G. Art. 68); durch Landesrecht kraft besonderer Ermächtigung vererblicheund veräufserliche Nutzungsrechte an Grundstücken (E.G. Art. 196), kraft all-gemeiner Ermächtigung Bergwerkseigentum, Jagd- und Fischereirechte, Regal-gerechtigkeiten, Apothekergerechtigkeiten usw. Näheres unten § 142. Nachdem Schweiz. Entw. § 658 sind aufser den Liegenschaften die in das Grundbuchaufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte, wie namentlich Wasser-rechte und Baurechte, und die Bergwerkeunbewegliche Sachen.

49 Bayr. L.R. II c. 1 § 9:folgen . . . der Qualität desjenigen Dinges,dem sie anhangen.

50 v. Meibom S. 358; Preufs. A. L.R. I, 2 § 8, Österr. Gb. § 298, Sächs.Gb. § 60. Für das geltende deutsche Recht ergibt sich das gleiche aus § 96des B.G.B., nach dem sieals Bestandteile des Grundstücks gelten; vgl. unten§ 106.