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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

Klassifikation sämtlicher Vermögensrechte nur für ein bestimmtesRechtsverhältnis, die eheliche Fahrnisgemeinschaft, vor 41 . Diesegesetzliche Grenzziehung zwischen unbeweglichem und beweglichemVermögen kann für andere Verhältnisse, in denen die Unter-scheidung erheblich wird, als Anhalt dienen. Doch kann auf dendem Landesrecht vorbehaltenen Gebieten durch Rechtssatz, beirechtsgeschäftlichen Anordnungen durch den Parteiwillen dieGrenze anders gezogen werden. In Ansehung der Zwangs-vollstreckung geht das Reichsrecht selbst von einem engeren Be-griff des unbeweglichen Vermögens aus 42 . Gewissen Arten vonRechten aber legt auch das heutige Recht nicht blofs für einzelneVerhältnisse, sondern allgemein die Eigenschaft der Unbeweglich-keit oder der Beweglichkeit bei 43 .

1. Selbständige Gerechtigkeiten. Das deutsche Rechtentwickelte den Begriff der selbständigen Gerechtigkeiten, denen esliegenscliaftlichen Charakter zuschrieb und auf die es das gesamteGrundstücksrecht anwandte. Es zählte dazu ständige Nutzungs-rechte an Grund und Boden, aber auch zahlreiche Persönlichkeits-rechte, wie Gewerbeberechtigungen, Zwangs- und Bannrechte, Jagd-und Fischereigerechtigkeiten und andere Aneignungsrechte, des-gleichen die um ihres nutzbaren Inhalts willen als Vermögens-rechte aufgefafsten Amtsgerechtsame, Münz- und Zollgerechtig-keiten, Vogteien usw. 44 . Die liegenschaftliche Natur solcherPersönlichkeitsrechte ergab sich daraus, dafs sie an eine festeStätte gebunden waren und die dauernde Macht zu einer be-stimmten nutzbringenden Tätigkeit innerhalb eines räumlich be-grenzten Bezirks verliehen. So näherte sich denn auch ihr Begriffdem eines dinglichen Rechts an Grund und Boden stark an oderging geradezu in diesen Begriff über. Das neuere Recht hielt ander Kategorie der selbständigen liegenscliaftlichen Gerechtigkeiten

41 B.G.B. § 1551.

42 C.Pr.O. § 864 (es gehören dazu von Rechten nur die dem Grundstückgleichgestellten Gerechtigkeiten); ebenso schon Preufs. G. v. 13. Juli 1883 § 1Z. 3, Bayr. G. v. 23. Fehl'. 1879 Art. 2 Nr. 2; vgl. v. Meibom a. a. 0.S. 352. Nach C.Pr.O. § 871 kann das Landesrecht auch das (dingliche oderpersönliche) Nutzungsrecht an einer Bahneinheit in Ansehung der Zwangs-vollstreckung zum unbeweglichen Vermögen rechnen; dies geschieht im Preufs.Ges. über die Bahneinheiten § 54.

43 Vgl. unten Anm. 4748, 50, 71.

44 Hierüber namentlich Heus ler, Inst. I § 6869, der aber unrichtig dieServituten und alle Reallasten einbezieht. Vgl. auch Gierke, Gen.R. II 62,124 ff., 347 ff, 916 ff