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2 (1905) Sachenrecht
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§ 101. Unbewegliche und bewegliche Sachen.

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liehe Sachen anzusehen, auf die aber in Ermangelung sonstiger fürsie passender Regeln die Vorschriften über bewegliche Sachen ent-sprechend anzuwenden sind 27 .

Zubehör stücke eines Grundstücks nehmen an dessen Un-beweglickkeit insoweit teil, als sie den Rechtsschicksalen derHauptsache folgen' und somit eben Bestandteile eines unbeweglichenSacliganzen sind, bleiben dagegen als Sachen für sich, falls sie vonNatur beweglich sind, auch im Rechtssinne beweglich. MancheGesetze gehen aber weiter und erklären die Zubehörstücke vonLiegenschaften überhaupt für unbeweglich 28 . Für das heutigedeutsche Recht gilt ein derartiger Rechtssatz nicht; doch ist dasGrundstücksbehör dadurch relativ verliegenschaftet, dafs es nichtder Pfändung, sondern nur der Zwangsvollstreckung in das unbe-wegliche Vermögen unterliegt 29 .

2. Beweglich sind von Natur die Tiere und alle nicht festmit dem Boden verbundenen leblosen Sachkörper, die Sachen,die

27 Vgl. Gierlce, Fahrnifsbesitz S. 37; Eck S. 106; Iiobler, I3.lt. I 455.Das Gesetzbuch hat einfach vergessen, ihre Rechtsstellung zu bestimmeu. Hier-aus aber folgt nicht, dafs sie, weil sie keine Grundstücke sind, beweglicheSachen sein müssen. Denn nirgend im Gesetzbuch ist ausgesprochen, dafsalle Sachen aufser den Grundstücken beweglich sind (unrichtig R.Ger. a. a. 0.S. 284). Vielmehr liegt eine durch Analogie auszufüllende Lücke vor. Diepraktische liedeutung hlofsentsprechender Anwendung des Fahrnisrechtsbesteht darin, dafs von vornherein die Anwendung unpassender Sätze aus-geschlossen ist, während Dernburg hiergegen durch nachträgliche Ab-lehnungunbedingter Unterordnung schützen, Creme in unzureichenderWeise durch Berufung auf denvermutlichen Parteiwillen helfen will.

28 Sehr entschieden das französ. R., Code civ Art. 524 (immeubles pardestination), das hieraus auch den Ausschlufs der Mobiliarexekution folgert(Code de procedure Art. 592); vgl. Zachariae I § 103 (170), über das ältereRecht Henau d a. a. 0. S. 91 ff. Aber auch das Österr. Gl). § 293 ff. (nach§ 295 sogar auch Fische im Teich und Wild im Walde); Unger I 393 ff.,Krainz I 202. In beschränkter Weise Preufs. A. L.R. I, 2 § 10 u. 105, vgl.Dernburg, Preufs. P. R. I § 63 Anm. 3 und über die allmähliche Zulassungder Mobiliarpfändung v. Meibom, Arcli. f. civ. Pr. LXX 350 Anm. 5. Vgl.auch G r i m m, W. I 07 § 24; Bern. Gb. § 340. In der gemeinrechtlichenTheorie wurde gestritten; vgl. z. B. für liegenschaftliche Natur L e.u, Eidgenöss.R. II 71, Glück II 524 ff, Thibaut § 172, Phillips I 392, Roth, Bayr.P.R. I § 50 Anm. 10, D. P.R. § 75 Anm. 14, Bekker, Pand. I 310, dagegenL e y s e r spec. 26, m. 6 , Wächte r, Württ. P.R. II 248, Unger I 441 ff.,v. M e i b o m a. a. O. S. 350. Meist wird nicht gehörig zwischen den Be-ziehungen der Zubehörsache als Teil eines Sacliganzen und als Sache für sichunterschieden. Mit der Lösung des Sachbandes endet natürlich die gesetz-liche Verliegenscliaftung; R.Ger. XVII Nr. 77.

29 C.Pr.O. § 865. Vgl. oben Anm. 7.