Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenreclits.
Beziehungen an ihrer Behandlung als Fahrnis festgehalten 21 ,andererseits öfter bei Holzhäusern oder doch bei leicht verlegbarenBaulichkeiten, wie z. B. Windmühlen, die Fahrniseigenschaft nachwie vor anerkannt 22 . Heute sind an sich nur solche Bauwerke, diedem Boden überhaupt nicht fest eingefügt, sondern nur aufgesetztsind, als bewegliche Sachen anzusehen 23 . Insoweit Bodenerzeug-nisse oder Bauwerke als fahrende Habe gelten, eignen sie sichschon während ihrer Verbindung mit dem Grundstück zum Gegen-stände besonderer Rechte. Durch die Trennung vom Boden werdenalle Grundstücksbestandteile beweglich; wird daher im vorausüber sie verfügt, so liegt keine Verfügung über liegendes Gut,sondern eine Verfügung über künftige bewegliche Sachen vor 24 .
Nach dem B.G.B. gibt es mit dem Boden fest verbundeneSachen, die keine Bestandteile des Grundstücks im Rechts-sinne sind 26 . Die herrschende Meinung nimmt an, dafs ihnen mitder rechtlichen Loslösung vom Grundstück zugleich die Eigenschaftbeweglicher Sachen verliehen ist 26 . In Wahrheit sind sie, da eszu einer derartigen zweiten Umprägung ihrer natürlichen Beschaffen-heit eines ausdrücklichen Rechtssatzes bedurft hätte, als unbeweg-
21 Grimm, W. I 45 § 10: das hüser farend gut ist gegen den fründenu. ligend gut ist gegen dem lierrn; ili. I 17 § 65, 277, IV 498 § 18, VI 372Art. 67 d: Württemli. Stat. b. Reysclier I § 225 Anm.3; Bluntsclili, R.G.I 264; Ileusler, Inst. I 335, 360 ff.
22 Grimm, AV. V202 § 3: gemauerte Häuser liegendes, hölzerne fahren-des Gut; Willisauer Amtsr. 1>. Segesser, R.G. IV 50; Buhler, Bündner. Erb-u. ehel. Güterr., Bern 1882, S. 98 Anm. 1. — Über die vielfach streitige Be-handlung von Windmühlen vgl. Schilter, Praxis IV § 24, Walch, Näherr.S. 129 Anm. 4—5 u. S. 134 Anm. 8, St ob he § 63 Anm. 13, Wendt a. a. ().S. 10 ff.; dazu Code civ. Art. 519, Schweiz. R. b. Iluber III 19.
23 Z. B. Marktbuden, Schilderhäuser, Karussells, Sommertheater usw.;vgl. Zürch. Gb. § 48 (474), Schaffhäus. § 416. — Das Österr. Gl). § 297 siehtGebäude nur als unbeweglich an, wenn sie in der Absicht errichtet sind, dafssie stets auf der Stätte bleiben sollen; vgl. dazu Krainz I 202 (gegen UngerI 383 ff).
24 So hei Verkäufen von Früchten auf dem Halm oder Holz auf demStamm (Striethorst XXXIII 350, Seuff. XXVI Nr. 6, XXXV Nr. 275, XLIVNr. 165, Z. f. H.R. XI 111), von Gebäuden auf den Abbruch (Seuff. XVIIINr. 207, Busch, Arch. IV 369, Z. f. H.R. VIII 633), von zu förderndenSteinen, Kohlen usw. (R.O.II.G. XXI 75, Seuff. XXXII Nr. 21, Z. f. H.R.XXIII 508).
25 B.G.B. § 95. Darüber unten § 103 III.
26 Vgl. Cosack I § 43; Endemann I § 51 Anm. 12; Dernburg III§ 4 Z. 2; Rehbein I 96; Crome § 58 Anm. 19; Leonhard, Allg. T. S. 64Anm. 5; R.Ger. LV Nr. 66.