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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

auch in gewissem Umfange eine Abänderung der einer Sachedurch Rechtssatz zugeteilten Eigenschaft durch eine darauf ge-richtete Rechtshandlung gestatten, so dafs die Verliegenschaf-tung von Fahrnis und die Eiitliegenschaftung von liegendem Gutmöglich wurde 10 . Auch heute kann im Bereiche der Vertragsfrei-heit durch Vereinbarung eine für und wider die Vertragsteile wirk-same Gleichstellung einer beweglichen Sache mit liegendem Gutoder einer unbeweglichen Sache mit Fahrnis erfolgen * I 11 . Dagegenwird eine gegen Jedermann wirksame Verliegenschaftung oder Ent-liegenschaftung nur noch in einzelnen Fällen anerkannt 12 .

II. Einteilung der körperlichen Sachen. Die Ein-teilung der körperlichen Sachen geht von der ungleichen natür-lichen Beschaffenheit der Sachkörper aus, so dafs eine Sache alsunbeweglich oder beweglich gilt, je nachdem sie unfähig oder fähigist, ohne Wesensänderung von Ort zu Ort bewegt zu werden. ZumTeil aber tritt im deutschen Recht diese natürliche Betrachtungs-weise hinter wirtschaftliche und soziale Erwägungen zurück.

1. Unbeweglich sind von Natur die Grundstücke, dasliegende Gut im eigentlichen Sinn. Sie wurden vom älterendeutschen Recht auch unter Verwendung von Namen, die gleich-zeitig das an ihnen begründete Besitzrecht ausdrückten, wieEigen undErbe oder je nachdem auchLehen,Leibzuchtusw., der Fahrnis gegenübergestellt 13 . Das B.G.B. nennt über-haupt nurGrundstücke undbewegliche Sachen.

Die Unbeweglichkeit der Grundstücke erstreckt sich auf alleihre Bestandteile, somit auch auf die ihnen eingewurzeltenPflanzen und die mit ihnen fest verbundenen Gebäude, dasstehende

10 Vgl. Jlittermaier § 143 Anm. 18, Renaud a. a. 0. S. 87 u. 99,Yiollet a. a. 0. S. 529. Über Verliegenschaftung des eingebrachten Frauen-guts Bluntschli, Zürch. R.G. I 291 ff.,425, Huber IV 685 Anm. 13, Heusler,Rechtsquellen des Kantons Wallis, Basel 1890, S. 398 c. 8, S. 406 § 3, S. 442§ 4. Über Fahrendmachung von liegendem Gut Pauli, Abh. aus dem lüb. B.

I 39 Anm. 84 u. S. 61 ff-, P. Belime, Das Lübecker Ober-Stadtbuch, Hannover1895, S. 135 ff., Schröder, Gesch. des ehel. Güten-., 11,3 S. 248 ff., auch Stat.v. Raron v. 1548 § 33 b. Heusler a. a. 0. S. 538.

11 Franken S. 160; Code civ. Art. 1497 u. 1505ff., dazu Zacliariae I§ 102 (169) Anm. 2.

12 Vgl. über Fälle im französ. R. Zacliariae a. a. 0. Anm. 34, ll.Ger.XXXVIII Nr. 100; über Mobilisierung von Kuxen durch GewerkschaftsbeschlufsPreufs. Bergges. § 235^ seit Ges. v. 9. April 1873 § 235 a ff.

13 Stellen b. Kraut § 63 Nr. 5 ff.; Arnold, Zur Gesch. des Eigenth. indeut. Städten, Basel 1861, S. 14 ff., 58 ff.; Stobbe §63 Anm. 79; Schröder,R.G. (4. Aufl.) S. 273.