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2 (1905) Sachenrecht
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§ 101. Unbewegliche und bewegliche Sachen.

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nächst trug es kein Bedenken, bei der Grenzziehung zwischen beidenSachgattungen da, wo ein wirtschaftliches oder soziales Bedürfnishierzu trieb, von der natürlichen Grenzlinie abzuweichen * I * * * * 6 . Sodannlegte es manchen Sachen, hei denen es teilweise Liegenschaftsrechtund teilweise Fahrnisrecht als passend erachtete, für verschiedenerechtliche Beziehungen eine verschiedene rechtliche Eigenschaftbei 7 . Endlich übertrug es, um die Gabelung seines Systems voll-ständig durchführen zu können, den Begriff der Unbeweglichkeitoder Beweglichkeit auf unkörperliche Sachen 8 und gelangte so zurEinteilung des gesamten Vermögens in liegendes und fahrendes Gut 9 .

Bei einer derartigen Auffassung konnte das deutsche Recht

zu fällen pflegt. So wirft Keller, Panel. § 43, dem deutschen Rechte vor, eshabe einenDenkfehler begangen; Stobbe I 585 u. 592 meint, es habe sichin durchaus ungehöriger Weise benommen. Einsichtiger Franken S. 156 ff.

. 6 Seit der Aufnahme des römischen Rechts sprach man von res civiliterimmobiles vel mobiles im Gegensätze zu den res naturaliter immobiles velmobiles; vgl. Glück, Pand. II 520ff., Hopfner, Komm. § 342, Unger I390ff.; Pertile, Storia del diritto italiano, IV 161; Code civ. Art. 517 u. 529.Renaud, Krit. Zeitschr. a. a. 0. S. 89, redet von einerFiktion. Unger

I 391 u. Stobbe I 590 sagen, es seien nur aus' Zweckmäfsigkeitsrücksichten

manche Sachen in einzelnen Beziehungen so behandelt worden, als hätten sie

eine andere als ihrean sich begründete Beschaffenheit. In Wahrheit ge-hrauchte das Recht seine Macht, die rechtlichen Eigenschaften der Sachen von

sich aus zu bestimmen; vgl. Ileusler I 334.

7 Renaud a. a. 0. S. 86 u. 96 ff.; Iluber IV 684 ff.; unten Anm. 16,

21, 29, 33 u. 35. Mit Unrecht will Ileusler I 335 u. 360ff. solche relativenVerliegenscliaftungen oder Entliegenschaftungen unter einen anderen Gesichts-punkt stellen. Auch die neuere Gesetzgebung kennt besondere Grenz-bestimmungen für einzelne Rechtsverhältnisse. So, wenn bestimmt wird, dafseine Sache oder ein Rechtin Ansehung der Zwangsvollstreckung zum un-beweglichen Vermögen gehört; Preufs. G. v. 11. Juli 1883 § 1, Ges. über dieBahneinheiten (Fassung v. 8. Juli 1902) § 54, C.P.O. §871. Vgl. ferner französ.R. b. Renaud S. 234 ff., Zacliariae § 102 (169) Anm. 1. Andere Gesetzefreilich erreichen denselben Erfolg dadurch, dafs sie unmittelbar die Anwen-

dung einer sonst für unbewegliche Sache geltenden Rechtsnorm auf bestimmtebewegliche Sachen oder umgekehrt anordnen; vgl. z. B. Sachs. Gb. § 1818 u.1941, B.G.B. § 1260 ff.

8 Ileusler I § 68 ff.; Renaud a. a. 0. S. 87 ff., 99 ff., 229 ff.; HuberIV 686ff.; Pertile a. a. 0. S. 161 ff.; dazu II F. 1 § 1 u. die unten Anm. 39angef. Gesetze.

9 So offenbar schon der Sachsenspiegel (vgl. z. B. I Art. 6 § 2, Art. 28,Art. 31 § 2, Art. 52 § 12) und andere Quellen des deutschen Mittelalters;desgleichen französ. Coutumes u. Urkunden seit dem 13. Jahrh., vgl. Renauda. a. 0. S. 99; dazu Code civ. Art. 516, Sachs. Gb. § 60, Liv-, Esth- u. Kurl.P.R. Art. 536, Schweiz. Gb. b. Huber III 21; vgl. auch B.G.B. § 1551,C.P.O. § 864 ff. (Zwangsvollstreckung in dasunbewegliche Vermögen).