(3 Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
wegliche Sachen und legt auch im Recht der Schuldverhältnisse,im Familienrecht und im Erbrecht dem Unterschiede einzelne Wir-kungen hei. Ungleich ist ferner die Zwangsvollstreckung in beideSachgattungen geordnet. Auch spielt ihr Gegensatz eine bedeu-tende Rolle im Handelsrecht 2 . Hohe Bedeutung endlich bleibt ihmfür das Landesprivatrecht gesichert 3 .
Je umfassendere Rechtswirkungen unser Recht an den Unter-schied von liegendem Gut und Fahrnis knüpfte, desto entschiedenerprägte es den Unterschied selbst zu einem Unterschiede derrechtlichen Sacheigenschaft aus. Es legte die natürliche Unter-scheidung der Sachkörper zugrunde, wurde sich aber früh bewufst,dafs der Begriff der Unbeweglichkeit oder Beweglichkeit in demAugenblick, in dem sich die Rechtsordnung seiner bemächtigt, ineinen Rechtshegriff übergeht 4 * . Auch insoweit, als die Rechts-ordnung sich vollständig an die natürliche Ordnung anschliefst, isteine Sache nicht schon deshalb, weil sie eine bestimmte natürlicheBeschaffenheit hat, sondern erst deshalb, weil ihr um dieser natür-lichen Beschaffenheit willen die entsprechende rechtliche Eigenschaftheigelegt wird, im Rechtssinne unbeweglich oder beweglich. Dasdeutsche Recht aber, einmal im Besitze dieser Einsicht, errichteteeinen die natürliche Grundlage überhöhenden selbständigen Rechts-bau und schuf so mit gewaltiger konstruktiver Kraft rechtlicheGebilde, die sich bis heute als lebensfähig bewährt haben 6 . Zu-
2 Der Satz des alten H.G.B. Art. 275, nach dem Verträge über unbeweg-liche Sachen keine Handelsgeschäfte sein konnten (vgl. dazu Goldschmidt,Handb. I § 41 S. 428ff. n. § 59, Behrend, H.R. § 81, G. Wendt, Tragweiteder Bestimmung des II.G.B., dafs Verträge über unbewegliche Sachen keineHandelsgeschäfte sind, Breslau 1882, E. Marcuse, Begriff u. Arten der Ver-träge über unbewegliche Sachen im Sinne des H.G.B. Art. 275, Berlin 1884,Po llitzer, Das Verhalten des H.G.B. zum Immobiliarverkehr, Leipzig 1885) istfreilich im neuen H.G.B. gestrichen. Aber noch immer gehören solche Ver-träge nicht zu den Grundhandelsgeschäften des § 1, und auch heute fallenGrundstücke niemals unter den Begriff der „Ware“.
3 Namentlich kommt in Betracht, dafs die zahlreichen sachenrechtlichenVorbehalte des E.G. für die Landesgesetzgebung meist ein auf Grundstückebeschränktes Sonderrecht betreffen.
i Vgl. Heusler I 322ff., der darauf hinweist, dafs, nachdem der Begriff
der Gewere bei Liegenschaften eine andere Ausbildung als bei Fahrnis erfahrenhatte, nun aus der Art der rechtlich anerkannten Gewere auf die Sachartzurückgeschlossen wurde. Diese Ausführungen bleiben zutreffend, wenn auchdie Fassung, die Heusler dem Gewerebegriff in beiden Fällen gibt, der Be-richtigung bedarf.
6 Ganz anders lautet freilich das Urteil, das romanistische Befangenheit