§ 101. Unbewegliche und bewegliche Sachen.
§ 101. Unbewegliche und bewegliche Sachen 1 .
I. Überhaupt. Die Sachen sind entweder beweglich oderunbeweglich. Das deutsche Recht bezeichnet die unbeweglichenSachen als Liegenschaften oder liegendes Gut, die beweg-lichen Sachen als Fahrnis oder fahrende Habe.
Diese Einteilung bedeutete für das ältere deutsche Recht einentief angelegten Gegensatz, der das Sachenrecht vom Funda-mente bis zum Giebel spaltete und in das Vertragsrecht, Familien-recht, Erbrecht und Prozefsrecht hinübergriff. Gemäfs der mittel-alterlichen Lebensordnung wurde dabei der Grund und Bodengegenüber der Fahrnis einerseits wegen seiner wirtschaftlichenVormacht als ungleich wertvollerer Vermögensgegenstand, anderer-seits wegen seiner politischen und sozialen Funktionen als ein durchseinen Vermögenswert niemals erschöpftes Gut behandelt. Alsdurch die städtische Entwicklung das bewegliche Kapital selbstän-dig und die persönliche Rechtsstellung vom Grundbesitz unabhängigwurde, verschob sich zwar das alte Verhältnis; die Sonderungvon Liegenschaftsrecht und Fahrnisrecht wurde jedoch mit nichtenaufgegeben. Erst seit der Aufnahme des römischen Rechts begannder Gegensatz zu verblassen. Doch konnte er selbst im gemeinenRecht nicht auf das römische Mafs herabgedrückt werden. DiePartikularrechte wahrten ihm einen erheblichen Teil der altenKraft, die grofsen Gesetzbücher und neuere Spezialgesetze führtenihm neues Leben zu. So hat auch die deutsche Kodifikation demSiegeszuge des germanischen Gedankens nicht widerstanden. DasB.G.B. enthält in seinem Sachenrecht bei weitem mehr Sonder-vorschriften als gemeinsame Vorschriften für Grundstücke und be-
1 Vgl. Mitte rmai er, D. P.R. I § 143—144, Phillips I § 55—56,Maurenbreclier I § 182—184, Renaud § 239, Bluntschli § 51, Beseler§ 74, Gerber § 58 (17. Aufi. v. Cosack § 49), Gengier § 36, Roth I § 75,Stobbe I § 63, Franken § 17; Windscheid, Pand. I § 139, Wächter I§ 61, Dernburg I § 74, Regelsberger I § 98; Wächter, Wtirtt. P.R. II§ 37; Roth, Bayr. C.R. I § 50; Dernburg, Preufs. P.R. I § 63; Unger,Österr. P.R. I 381 ff., Krainz I §88; Zachariae, Franzos. C.R. § 169—171,b. Crome (8. Aufl.) § 102—104; Huber, Schweiz. P.R. III 18 ff.; Erd mann,Liv-, Estli- u. Kurl. P.R. I § 29; Recht des B.G.B. b. E c k, Vortr. 195ff., K üblen-beck I 270ff., Cosack I § 43, Endemann I § 51, Dernburg III § 3—4,Crome 1 § 58 Z. 3. — Über das ältere deut. u. französ. R.: Renaud,Krit. Zeitsehr. f. Rechtswiss. u. Gesetzg. des Ausl. XXIII 83ff. u. 229ff.;Ileusler, Inst. I § 67—68; Huber a. a. O. IV 68111'.; Warnkönig u.Stein, Französ. St. u. R.Gesch. II 290 ff.; V i o 11 e t, Precis de l’histoire dudroit Frangais S. 524. — Quellenstellen b. Kraut § 63.