Zweiter Abschnitt.
Sachenrecht.
Erstes Kapitel.
Die Gegenstände des Sachenrechts.
Erster Titel.
Die Sachen überhaupt.
§ 100. Die Rechtsstellung der Sachen.
I. Gegenstände des Sachenrechts sind die Sachen(oben Bd. I § 31). Als Sachenrecht oder dingliches- Recht be-zeichnen wir jedes Recht, das seinem Subjekt die Herrschaft übereinen als Sache ausgeschiedenen Bestandteil der äufseren Güter-welt Jedermann gegenüber verschafft (oben Bd. I § 29 II 2). AlleSachenrechte sind absolute Rechte, und alle sind Vermögensrechte.Nach Inhalt und Umfang aber der von ihnen gewährten Herrschaftsind sie untereinander mannigfach verschieden. Diese Verschieden-heit wird zum grofsen Teil durch die ungleiche Beschaffenheit derSachen bestimmt.
Das deutsche Recht räumte von je den Sachen einen un-gemein kräftigen Einflufs auf die Prägung des Sachenrechts ein.Es behandelte die Sachen als selbständige Ausgangspunkte derRechtsbildung, verlieh ihnen eine auf ihr eigenes Wesen gegründeteRechtsstellung und knüpfte an die so hergestellte Gliederung derSachenwelt eine Fülle von Rechtswirkungen, die dann über dasSachenrecht hinaus die anderen Rechtsgebiete und namentlich auchdas Familien- und Erbrecht ergriffen. Die Aufnahme des römischenRechts, das zwar keineswegs jede Einwirkung von Sachuntersckiedenauf das Sachenrecht ablehnte, jedoch nach Möglichkeit dem recht-lichen Nivellement der Sachen zustrebte, vermochte diesen Zugunseres Rechtes nicht auszutilgen, sondern nur abzuschwächen und
Binding, Haudbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privalrecht. II. 1