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2 (1905) Sachenrecht
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Ergänzungen.

betroffen sei, ist im Reichtage ein Antrag auf Abänderung des§ 55 angenommen. Es wäre bedauerlich, wenn der Weg derGesetzgebung beschritten werden müfste, um die Praxis zurKorrektur eines zweckwidrigen Verhaltens zu veranlassen, zu demsie der Gesetzesbuchstabe keineswegs zwingt. Vgl. den Jahres-bericht der Direktion der Preufsischen Zentral-Bodenkredit-Aktien-gesellschaft für 1904 S. 1213. Auch Heinitz, D.J.Z. X 400.

Zu S. 330 Anm. 19. In eingehender Darlegung sucht jetzt Mitteis, ZweiFragen aus dem bürgerlichen Recht, Leipzig 1905, S. 20 fl., dieAnsicht zu begründen, dafs die Verpachtung und Besitzüberlassungseitens des Scheineigentümers eine dingliche Gebundenheit deswahren Eigentümers bewirke. Ich kann seine Beweisführungnicht als schlüssig anerkennen.

Zu S. 422 Anm. 1516. Das R.Ger. LVIII Nr. 32 stellt allgemein den Grund-satz auf, dafs stets, wenn der Anspruch auf Beseitigung der Störunginfolge einer obrigkeitlichen Verfügung (z. B. Konzessionierungeiner Kleinbahn) ausgeschlossen ist, ein vom Nachweis des Ver-schuldens unabhängiger Anspruch auf Schadenersatz an dieStelle tritt.

Zu S. 450 Anm. 30. Vgl. auch Kriegs mann, Der Rechtsgrund (causa) derEigentumsübertraguug, Berlin 1905, S. 64 ff.

Zu S. 462 Anm. 80. Dagegen tritt die sachenrechtliche Wirkung des Zuschlagsnicht ein, wenn die gehörige Aufforderung zur Geltendmachungder entgegenstehenden Rechte nicht ergangen ist. Daher auchnicht, wenn bei der Aufforderung das Grundstück nicht hin-reichend erkennbar für Dritte bezeichnet wurde: R.Ger. LVII Xr. 46.

Zu S. 478 Anm. 59. Als ein subjektives öffentliches Recht, das verschiedenbeschaffen sein könne, konstruiert auch M. PapenStecher, ZurLehre von der materiellen Rechtskraft, Berlin 1905, § 54 S. 368 ff.,das verliehene Enteignungsrecht.

Zu S. 546 Anm. 7. D. Stöver, Arch. f. b. R. XXVI 149 ff., will das im § 929geforderte Einigsein im Gegensatz zu der liegenscliaftsrechtlichenEinigung, die er als dinglichen Vertrag anerkennt (S. 182 ff.), nurals Bestandteil des sachenrechtlichen Vertrages gelten lassen(S. 170 ff.). Seine Konstruktion beruht aber auf der irrigen An-nahme, dafs die Übergabe selbst ein Rechtsgeschäft sei (S. 165 ff.).

Zu S. 547 Anm. 9. Eingehend jetzt Kriegsmann a. a. O. (oben zu S. 450)S. 98 ff.

Zu S. 990. Darüber, von welchen Voraussetzungen bei dem Verkauf einergepfändeten Sache durch den Gerichtsvollzieher der Eigentums-übergang abhängt und welche dieser Voraussetzungen durch gutenGlauben des Erwerbers ersetzt werden, vgl. M. Wolff, DieZwangsvollstreckung in eine dem Schuldner nicht gehörige beweg-liche Sache, Berlin 1905 (aus der Festgabe für Hübler), S. 611.

Zu S. 991 Anm. 98. Über die Anwendung des Surrogationsprinzips des § 1247auf den Erlös aus dem rechtswirksamen Verkauf einer gepfändetenSache, an der ein Pfändungspfandrecht nicht erworben war, vgl.M. Wolff a. a. O. S. 1419.