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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

vorübergehend zu lähmen oder doch zu verdunkeln. Für dasmoderne Recht mufs daher in vielen Punkten, so sehr sich dasromanistische Denken gegen jede die römischrechtlichen Grenzenüberschreitende Verselbständigung der Sachen sträubt, auf diedeutschrechtlichen Anschauungen zurückgegriffen werden.

II. Die selbständige Rechtsstellung der Sachenoffenbart sich in einer Reihe von Erscheinungen.

1. Vor allem werden den Sachen rechtliche Eigen-schaften beigelegt, von deren Vorhandensein oder Nichtvorhanden-sein die Geltung oder Nichtgeltung bestimmter Rechtssätze für dieauf sie bezüglichen Rechtsverhältnisse abhängt. Zum Teil knüpftdie Rechtsordnung hierbei au natürliche Sachunterschiede an. Sohat das deutsche Recht den Unterschied der unbeweglichen undbeweglichen Sachen zur Grundlage eines das ganze System durch-dringenden Gegensatzes gemacht (unten § 101). Und es hat weiterunter den Liegenschaften Wald, Wasser und Bergwerke undinnerhalb der Fahrnis Vieh, Waffenrüstung, Hausgerät und Schmuckzum Ausgangspunkte eigenartiger Rechtsbildungen genommen.Andere rechtliche Eigenschaften teilt die Rechtsordnung lediglichvon sich aus den Sachen zu, um sie einem mehr oder minder um-fassenden Sonderrecht zu unterstellen. Man denke an Lehen,Stammgüter, Rittergüter oder Bauergüter, aber auch an die öffent-lichen Sachen (unten § 102) oder das Geld (unten § 107).

2. Das deutsche Recht erkennt ferner rechtliche Ver-bindungen von Sachen mit Sachen als wirksam an (unten § 104bis 105). Auch hierbei wird bald ein natürliches Sachband zumRechtsband erhoben, bald vom Rechte her ein Sachband geschaffen.Immer aber entstehen Objektsbeziehungen, die auf die Rechts-verhältnisse an den Sachen bestimmend einwirkeu. Insoweit In-begriffe verbundener Sachen als selbständige Sacheinheiten gelten,gewinnt das Sachenrecht an ihnen neue Objekte, deren Eigenartden an ihnen begründeten Rechten ein besonderes Gepräge ver-leihen kann.

3. Weiter verknüpft das deutsche Recht mit Sachen eineRechtsträgerschaft, so dafs Sachen zu Mitteln werden, dasSubjekt eines Rechtes zu bestimmen (oben Bd. I § 29 III 2 bS. 264). In umfassendem Mafse erhebt es Grundstücke zu Trägernvon Rechten, die ihnen als Realrechte anhängen (unten § 106).Mehr oder minder fest verbindet es Rechte mit Urkunden, die da-durch zu Wertpapieren werden (unten § 108112). Vermögesolcher Rechtsträgerschaft nehmen dann die Sachen besondere