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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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XLV
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Ergänzungen.

XLV

S. 583 Ainu. 15: statt 720 jetzt 717.

S. 584 Anm. 18: statt § 720 Abs. 3 jetzt 717 Abs. 3.

S. 585 Anm. 27: statt § 719 (irrtümlich Art. 776) jetzt 716.

S. 586 Anm. 33: statt § 719 Abs. 3 jetzt 716 Abs. 3.

S. 641 Anm. 6: statt § (Art.) 726 jetzt 723.

S. 702 Anm. 9: statt § 775786 jetzt 772782. Nach dem neu zugefügtenAbs. 3 des § 772 kann, abgesehen von der Gült und den öffentlich-rechtlichen Grundlasten, eine Grundlast nur eine Leistung zumInhalt haben, die entweder mit der wirtschaftlichen Natur desbelasteten Grundstücks zusammenhängt, oder für die wirtschaft-lichen Bedürfnisse eines berechtigten Grundstücks bestimmt ist.

S. 726 Anm. 35, 39 u. 40: statt § 785 jetzt 781.

Zu S. 62 Anm. 65. Eingehend trägt Hellwig seine Lehre von den selb-ständigen Sondervermögen auch im Lehrbuch des deutschenZivilprozefsrechts, Bd. I, Leipzig 1903, § 4447 vor.

Zu S. 102. Über die Versicherungsmarke handelt eingehend Ko sin, Das Rechtder Arbeiterversicherung, Bd. II, Berlin 1905, § 40 S. 409430.Über ihre Funktion als Zahlungsmittel insbesondere S. 419 ff.R o s i n erklärt sie zugleich für ein Inhaberpapier im Sinne des§ 807 B.G.B. Daher seien auch § 794 und § 935 Abs. 2 auf sieanwendbar.

Zu S. 105 Anm. 8. Der Schweiz. Entw. in der vom Bundesrat durch Botschaftv. 3. März 1905 vorgeschlagenen Ergänzung bringt einen Tit. 52mit der ÜberschriftDie Wertpapiere' und definiert in § 1682:Wertpapier im Sinne dieses Gesetzes ist eine Urkunde, mit derein Recht, auf das sie lautet, derart verknüpft erscheint, dafs ohnedie Urkunde das Recht weder geltend gemacht noch auf Andereübertragen werden kann.

Zu S. 118 Anm. 55. Ygl. Schweiz. Entw. § 1683.

Zu S. 132 Anm. 1. Allgemeine Vorschriften über Rektapapiere bringt derSchweiz. Entw. § 16841688 unter der ÜberschriftDie Namen-papiere.

Zu S. 135 Anm. 22. Vgl. Schweiz. Entw. § 1684 Ahs. 2. In Ahs. 3 wird hierhinzugefügt, dafs die Abtretung des Rechtes für sich einen persön-lichen Anspruch auf Übergabe der Urkunde, die in Abtretungs-absicht erfolgte Übergabe der Urkunde einen persönlichen Anspruchauf formgerechte Rechtsabtretung begründet

Zu S. 139 Anm. 46. Nach Schweiz. Entw. § 1686 befreit nurdie in gutenTreuen erfolgende Leistung an den Inhaber.

Zu S. 140 Anm. 51. Kraftloserklärung aller Namenpapiere wird in Schweiz.Entw. § 1688 vorgesehen.

Zu S. 172 Anm. 90. Über die Leistung an den geschäftsunfähigen oder be-schränkt geschäftsfähigen Inhaber, deren Wirksamkeit O e r t m a nn,D.J.Z. IX 1127 ff., mit Unrecht verneint, habe ich näher in derD.J.Z. X 92 ff gehandelt.

Zu S. 173 Anm. 94. Der Schweiz. Entw. § 1699 Abs. 2 schliefst ausdrücklichdie Befreiung durch Leistung an den Inhaber aus, wenn der Ver-pflichteteweifs, dafs der Inhaber nicht berechtigt ist.

Zu S. 303 Z. 8. Gegenüber der vom K.Ger. und den O.L.G. Dresden undKolmar gebilligten, mit den Bedürfnissen des Lebens unverein-baren Praxis, die unter Berufung auf den Wortlaut des § 55Abs. 1 der Grdb.O. die Eintragung eines neuen Eigentümers denGrundpfandgläubigern nicht bekannt macht, weil ihr Recht nicht