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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Inhaltsverzeichnis.

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licher Grundlage ihrer Eintragung als Eigentümergrundschuld (927).c. Durch Bestellung eines Briefgrundpfandrechts bis zur Übergabedes Briefes (927). 2. Entstehung durch Übergang eines Gläubiger-grundpfandrechts auf den Eigentümer (928). a. Erwerb des Grund-pfandrechts durch den Eigentümer oder des Eigentums durch denGrundpfandgläubiger aus den allgemeinen Erwerbsgründen (928).li. Übergang infolge Verzichtes des Gläubigers (928). c. Erwerbdurch Ablösung mittels Befriedigung des Gläubigers (929). d. Über-gang der Hypothek auf den Eigentümer infolge Erlöschens derForderung (929). e. Übergang des Grundpfändrechts auf denEigentümer infolge Ausschliefsung des unbekannten Gläubigersim Wege des Aufgebotsverfahrens (930). n. Auf Grund der Ver-schweigung des Gläubigerrechts (930). ß. Behufs Ablösung (930).

V. Inhalt (931). Befriedigung aus dem Grundstück im Falle dervon einem Anderen betriebenen Zwangsvollstreckung (931). Bezugvon Zinsen oder Kenten während der Zwangsverwaltung (931).Geltendmachung der Forderung bei der Eigentümerhypothek (932).Zurückstehen des dem Eigentümer zugefallenen Teilgrundpfand-rechts hinter dem Restgrundpfandrecht des Gläubigers (932).

VI. Verfügung (932). 1. Der Eigentümer kann das Eigentümer-grundpfandrecht als besonderen Vermögensgegenstand in seinerHand behalten (932). Anspruch auf Grundbuchberichtigung (932).Herbeiführung einer Veränderung (933). Belastung (933). lfändung

(933) . 2. Der Eigentümer kann das Eigentümergrundpfandrecht

übertragen (933). Verbindung der Übertragung mit Umwandlung

(934) . Gerichtliche Überweisung (934). Verbleiben beim Eigentümerim Falle der Übertragung des Eigentums am Grundstück (934).

3. Der Eigentümer kann das Eigentümergrundpfandrecht löschenlassen (934). Vormerkung zur Sicherung des einem Anderen ein-geräumten Anspruchs auf Löschung (934). 919

§ 167. Die Gesamtgrundpfandrechte. I. Begriff (935). II. Ent-stehung (935). Reclitsgeschäftlielie Bestellung (936). Entstehungdurch Grundstücksteilung (936). Buchung (936). Brief (936).

III. Übertragung (936). IV. Inhalt (936). Dingliche Gesamtschuldmit solidarischer Haftung der Grundstücke (936). 1. Strenge

Geltung des Solidarprinzips zugunsten des Gläubigers (936). KeineBeschränkung seiner Wahlfreiheit (937). 2. Keine Schuldgemein-schaft unter den Schuldnern (937). Keinerlei Ausgleichungspflichtauf Grund der dinglichen Gesamtschuld (937). Jedoch Mitsicherunganderweit begründeter Kegrefsansprüclie durch das Gesamtgrund-pfändrecht (937). V. Schicksale bei Erledigung des Gläubigerrechts(938). 1. Befriedigung durch den Eigentümer (938). Übergang

auf den Eigentümer (938). Befriedigt aber einer von mehrerenEigentümern, so erwirbt er das Gesamtgrundpfandrecht nur anseinem Grundstück, während es an den anderen Grundstückenerlischt (938). Kur insoweit er bereits einen Ersatzanspruch gegeneinen anderen Eigentümer hat, erwirbt er das Grundpfandrecht

(Die in Klammer beigefügten Ziffern bedeuten die Seitenzahlen.)