Inhaltsverzeichnis.
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dem Höchstbetrage zurückbleibt, bestehende Eigentümergrundpfand-recht (908). 898
§ 164. Die Grundschuld. I. Begriff und Wesen (909). BegrifflicheSelbständigkeit der dinglichen Schuld, für die das Grundstückhaftet (909). Ein persönliches Schuldverhältnis braucht nicht zubestehen (909). Besteht es, so ist es sachenrechtlich bedeutungs-los (910). Abstrakte Natur der dinglichen Schuld (910). DieGrundschuld als das reine Grundpfandrecht (911). II. Begründung(911). Durch Bestellung (911). Durch Umwandlung (911). III. Rechts-verhältnisse (912). Modalitäten der dinglichen Schuld (912). Über-tragung (912). Befriedigung (912). Geltendmachung (913). Beendigung(913). IV. Briefgrundschuld (913). Grundschuldbrief (913). Grund-schuldbriefe auf den Inhaber (914). V. Buchgrundschuld (915). . 909
§ 165. Die 11 en teil sch u 1 d. I. Begriff und Wesen (915). Unterschiedvon einer ablösliclien Beallast (915). II. Begründung (916). Be-stellung (916). Erfordernis der Festsetzung und Eintragung einerAblösungssumme (916). Bedingte oder befristete Rente als Renten-schuld (916). Tilgungsrente (916). Entstehung durch Umwandlung
(917) . III. Rechtsverhältnisse (917). Hinsichtlich der einzelnenRenten (917). Hinsichtlich der Ablösungssumme (917). DasAblösungsrecht des Eigentümers (917). Ansprüche des Gläubigers
(918) . Schicksale der Hentenschuld im Falle der Ablösung (918).
IV. Briefrentenschuld (918). Rentenschuldbrief (918). Renten-schuldbriefe auf den Inhaber (918). V. Buchrentenschuld (918). . 915
§ 166. Die Eigentümergrundpfandrechte. 1. Überhaupt (919).Entwicklung auf deutschrechtlicher Grundlage (919). Im Falle derVereinigung von Hypothek und Eigentum (919). Im Falle derBefriedigung durch den Eigentümer (920). Bei Erlöschen derForderung (920). Erscheinen im Grundbuch (920). Zulassungursprünglicher Begründung (920). Steigerung der Wirksamkeit(921). Vollendung im B.G.B. (921). Das Eigentümergrundpfandrechtals allgcmeingültige und für den Bau des gesamten Gruudpfand-rechts grundlegende Rechtseinrichtung (921). II. Wesen (921).Besonderes dingliches Recht neben dem Eigentum oder Teilinhaltdes Eigentums? (921). Unterscheidung der subjektiven und derobjektiven Seite (922). Als subjektives Rechtsverhältnis hat dasEigentümergrundpfandrecht keinen dem Eigentum gegenüberselbständigen Bestand (922). Dagegen ist der objektive Bestandeines vom Eigentum getrennten besonderen Rechtes am Grund-stücke gegeben (923). III. Arten (924). 1. Eigentümerhypothek
(924). 2. Eigentümergrundschuld (924). IV. Entstehung (924).
1. Ursprüngliche Entstehung (925). a. Durch ausdrückliche Be-stellung einer Eigentümergrundschuld (925). b. Durch Bestellungeiner Hypothek, wenn oder soweit die eingetragene Forderungnicht zur Entstehung gelangt (925). Nicht auszudehnen auf denFall des Mangels einer wirksamen dinglichen Einigung (926). Nurdie Zwangs- oder Arresthypothek entsteht mangels Sachenrecht-
(Die in Klammer beigefügten Ziffern bedeuten die Seitenzahlen.)
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