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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Vorwort.

Hatte er richtig gesehen? Hat beim Anbruch des 1. Januar 1900dem deutschen Privatrecht die Totenglocke geläutet? Und wird,wenn nun dennoch eine Fortsetzung erscheint, man ihr zurufenmüssen: Umsonst, du weckest die Toten nicht!?

Ich habe im Vorwort zum ersten Bande der Zuversicht Aus-druck gegeben, dafs kein wie immer beschaffenes Zukunftsrechtimstande sein werde, den germanischen Rechtsgedanken in unseremPrivatrecht zu ertöten und so der germanistischen Rechtswissenschaftden Beruf zur Mitarbeit am Rechte der Gegenwart zu rauben.Heute darf ich die Überzeugung aussprechen, dafs mit der Um-gestaltung unseres Privatrechts vielmehr die lebendige Kraft unseresureignen Rechts gewachsen und die Bedeutung germanistischerDurchdringung des geltenden Rechts erhöht ist. Das bürgerlicheGesetzbuch hat nicht nur eine Fülle von kerndeutschem Rechtunberührt gelassen. Es hat auch, so wenig es die Hoffnungen aufein echt volkstümliches Recht erfüllt hat, doch zu seinem eignenAufbau in sehr viel reicherem Mafse, als nach dem ersten Entwürfezu erwarten stand, deutschrechtliche Bausteine verwandt. So istdenn die nach geschichtlichem Herkommen unter dem Namen desdeutschen Privatrechts begriffene wissenschaftliche Aufgabe zumTeil freilich erledigt, zum Teil aber in eine höhere Aufgabe über-gegangen. Denn es gilt nun vor allem, die germanischen Grund-bestandteile unseres neuen einheitlichen Rechtes aufzuzeigen, dasVerständnis des geltenden Rechts durch den Nachweis seines Zu-sammenhanges mit dem nationalen Rechte der Vergangenheit unddie Verfolgung seines tausendjährigen Werdeganges zu vertiefenund den unverlornen und unverlierbaren deutschrechtlichen Gehaltunserer heutigen Rechtsordnung zu entfalten und begrifflich aus-zuprägen.

Soll denn aber, so höre ich fragen, die Spaltung unsererPrivatrechtswissenschaft in romanistische und germanistische Juris-prudenz ewig währen? Was die Zukunft bringen wird, weifs ichnicht. Zurzeit ist es unerläfslich, auf getrennten Wegen demgemeinsamen Ziele zuzuschreiten. Noch fordert die germanistischewie die romanistische Forschung den ganzen Mann. So lange aberdie gleichmäfsige Beherrschung beider Quellenkreise als aus-geschlossen erscheint, müfste der Verzicht auf gesonderte Ver-wertung beider Gedankenreiche für das geltende Recht zur Ver-flachung unserer Rechtswissenschaft führen. Der Romanist istberufen, die unvergänglichen Errungenschaften des römischen Rechts-geistes lebendig zu erhalten und die unvergleichliche römische