Vorwort.
VII
Rechtskunst fort und fort auch für die Gegenwart nutzbar zumachen. Allein nebenbei auch den germanischen Gehalt unseresRechtes auszuschöpfen, ist nicht seine Sache. Wenn gleichwohlvon romanistischer Seite immer wieder der Versuch unternommenwird, mit eignen Mitteln auch diese Aufgabe zu lösen, so liegt dieHauptschuld an germanistischer Versäumnis. Sie erklärt sichunschwer aus der Minderzahl der Germanisten einerseits und demÜbergewicht der ihnen obliegenden rechtshistorischen Arbeit anderer-seits. Die Folgen aber sind beklagenswert. Denn immer von neuemwird so unser nationales Recht in seinem Erstgeburtsrecht ver-kürzt, immer von neuem das, was von ihm unter uns lebt undwirkt, durch fremdrechtlichen Begriffszwang verkümmert. SolcheGefahr abzuwehren, ist der germanistischen Rechtswissenschafthoher, heiliger Beruf. Sie darf sich der energischen Mitarbeit amAusbau unseres neuen Rechtes nicht entziehen. Nicht blofs diePflicht gegen sich selbst gebietet ihr, sich die lebendige Kraft, dieder Berührung mit dem Leben der Gegenwart entspringt, zubewahren. Es ist ihre Pflicht gegen die Nation, dem deutschenRecht die Treue zu halten. Denn das ihr anvertraute köstlicheGut ist ein Stück unseres Volkstums. Und mit dem Volke innerlichverwachsen wird unser kunstvoll gestaltetes neues Recht nur, wennseine deutsche Seele ihre Schwingen in freiem und mächtigem Flügel-schlage entfaltet.
So lege ich diesen Band in dem festen Glauben vor, dafs das,was er erstrebt, des Strebens wert ist. Gerade das Sachenrechtwird, wie ich hoffe, auch den Zweifler hiervon überzeugen. Obaber dem Wollen auch einigermafsen das Vollbringen entspricht,mögen Andere beurteilen.
Mai 1905.
Otto Gierke.