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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Vorwort.

Erst nach einem Jahrzehnt folgt dein ersten Bande meinesDeutschen Privatrechts dieser zweite Band, der das Sachenrechtenthält. Die Verzögerung erklärt sich daraus, dafs das fast schonfertiggestellte Werk einer gründlichen Umarbeitung unterzogenwerden mufste, um nach Kräften der Aufgabe gerecht zu werden,die ihm aus der inzwischen eingetretenen grofsen Rechtsumwälzungerwuchs. Dieser Umstand mag auch für manche Mängel der Arbeitals Entschuldigung dienen. Nicht überall werden die Spuren einesanderen Rechtszeitalters getilgt, nicht durchweg w T ird die Aus-gleichung zwischen Altem und Neuem gelungen sein. Doch müfsteheute, wer nur vorlegen wollte, was in jedem Teil den Anforderungendes Augenblicks entspricht, auf die Veröffentlichung einer um-fassenderen rechtswissenschaftlichen Arbeit überhaupt verzichten.Denn bei dem Geschwindschritt, in dem jetzt Gesetzgebung, Theorieund Praxis vorwärts eilen, müfste er an das Ende jeder Durch-arbeitung stets wieder den Anfang neuer Bearbeitung knüpfen.

Am wenigsten konnte ich daran denken, bei der Darstellungdes neuen bürgerlichen Rechts erschöpfend zu verfahren. DemZwecke dieses Buches gemäfs sind die einzelnen vom bürgerlichenGesetzbuch geschaffenen Rechtsgebilde je nach ihrem engeren oderloseren Zusammenhänge mit dem germanischen Recht ausführlicheroder flüchtiger behandelt. Darüber hinaus aber mufste ich mir inder Erörterung von Einzelfragen und in der Heranziehung derüberreichen Literatur auch manche unerwünschte Beschränkungauferlegen, um ein weiteres Anschwellen des ohnehin das gesetzteMafs überschreitenden Umfanges dieses Bandes zu vermeiden.

Indessen wird, wer die Gröfse der gestellten Aufgabe erwägt,die Unvollkommenheiten ihrer Lösung nachsichtig beurteilen. Istaber nicht überhaupt, was hier unternommen ist, ein unzeitgemäfsesund unfruchtbares Bemühen? Empfing doch ein Rezensent denersten Band dieses Werkes mit den Worten: Morituri te salutant!