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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
II. Sonstige B e e n d i g u 11 g s g v ü n d e. Vorzeitig erlischt dasPatentrecht durch Verzicht des Patentinhabers * * * * 5 * . Aufserdem geht esvorzeitig unter, wenn die Erfüllung der patentrechtlichen Pflichtenunterbleibt. Dieser Untergang tritt im Falle nicht rechtzeitiger Ge-bührenzahlung von Rechtswegen ein ß . Dagegen wird das Patentrechtwegen Verwirkung durch Nichtgehrauch oder durch Lizenzverweigerungnur verloren, wenn die in jedem dieser Fälle nach Ablauf von dreiJahren zulässige Zurücknahme des Patentes erfolgt 7 . Das Verfahrenwegen Zurücknahme des Patentes findet beim Patentamte statt undfolgt im Allgemeinen den für das Verfahren wegen Nichtigkeits-erklärung geltenden Regeln 8 . Zur Erhebung der Klage auf Zurück-nahme ist Jedermann befugt 9 . Soll die Zurücknahme wegen Lizenz-verweigerung ausgesprochen werden, so mufs ihr eine Androhung derZurücknahme unter Angabe von Gründen und unter Festsetzung einerangemessenen Frist vorausgehen 10 . Gegen die Entscheidung desPatentamtes ist auch hier die Berufung an das Reichsgericht zulässig.Die Zurücknahme stellt sich als richterliche Aberkennung des ver-wirkten Patentrechtes dar 11 . Das Patentrecht erlischt mit dem Ein-
erldärung des Ilauptpatentes zu einem selbständigen Patent geworden, so erlischt
es gleichwohl fünfzehn Jahre nach dem auf die Anmeldung des Ilauptpatentes
folgenden Tage; R.Ges. § 7 Abs. 2.
5 R.Ges. § 9. Der Verzicht ist formlos und einer Erklärung an eine be-stimmte Person oder einer Annahme nicht bedürftig. Vgl. Köhler, Patentr.
S. 224 ff., Robolski S. 199 ff. Der Verzichtende mufs verfügungsfähig und ver-fügungsbefugt sein. Steht die Patentinhaberschaft einer Mehrheit von Personen zu,so erlischt das Patentrecht nur durch Verzicht Aber, während im Uebrigen An-wachsung eintritt. Vgl. Köhler S. 225 ff. Ein Verzicht auf einen Theil desPatentes ist nicht zulässig. Vgl. Robolski S. 200. A. M. Kollier, Aus demPatent- und Industrierecht II 22.
e R.Ges. § 9; dazu oben § 96 Anm. 20. Die Mehrzahl der Patente erlischtauf diesem Wege. Da die Nichtzahlung der Gebühren das einfachste Mittel ist,ein nicht lohnendes Patent lallen zu lassen, sind Verzichte selten.
7 R.Ges. § 11; dazu oben § 96 Anm. 21—22, wo auch bereits erwähnt ist,dafs der von ausländischen Gesetzen angedrohte Verlust des Patentrechtes durchEinfuhr ausländischer Erzeugnisse dem deutschen Recht unbekannt ist.
8 R.Ges. § 28—31; dazu oben § 95 S. 880ff Vgl. Köhler, Patentr. S. 206 ff,Robolski S. 189 ff.
9 Seligsohn S. 208. Der Antragsteller braucht daher ein eignes Interessean der Zurücknahme nicht nachzuweisen; wohl aber mufs er im Falle der Lizenz-verweigerung das spezielle öffentliche Interesse darthun, das eine Lizenzertheilunggebietet; R.Ger. IX Nr. 29.
10 R.Ges. § 30 Abs. 3.
11 Sie darf nur ausgesprochen werden, wenn einerseits ein öffentliches Inter-esse an der Zurücknahme besteht, andrerseits ein Verschulden des Patentinhabers