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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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fcj 99. Beendigung des Erfinderrechts.

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tritte der Rechtskraft des Urtheils 12 .

III. Rechtsfolgen der Beendigung. Die Beendigung, desPatentrechtes wird in die Patentrolle eingetragen und veröffentlicht,ohne dafs jedoch hiervon ihre Wirksamkeit abhienge 13 . Soweit eineErfindung Gegenstand eines Patentrechtes gewesen ist, wird sie durchdessen Beendigung zum Gemeingut. Mit dem Patentrechte erlöschendaher zugleich alle aus ihm abgeleiteten Rechte.

vorliegt. Mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles kann auch dann,wenn eine Zurücknahme zulässig wäre, die Zurücknahme unterbleiben, während dieNichtigkeitserklärung, sobald ihre Voraussetzungen verwirklicht sind, erfolgen mufs.Vgl. R.Ges. § 11 mit § 10 u. dazu Seligsohn S. 107.

12 Köhler, Patentr. S. 222 u. 410 ff. Die Zurücknahme beendigt also mitkonstitutiver Kraft ein bestehendes Recht, während die Nichtigkeitserklärung nurdas Nichtdasein eines Rechtes deklarirt und somit überhaupt nicht zu den Be-endigungsgründen gehört.

13 R.Ges. § 19.

Binding, Handbuch. II. 3. I: Gierkc, Deutsches Privatrecht. I.

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