§ 99. Beendigung des Erfinderrechts.
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rechts verjähren rücksichtlich jeder einzelnen dieselbe begründendenHandlung in drei Jahren 12 .
V. Patentberühmung. Das Patentgesetz enthält eine Be-stimmung, nach der mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraftwird, wer einen durch ein Reichspatent nicht geschützten Gegenstandmit einer Bezeichnung versieht oder öffentlich anpreist, die geeignetist, den Irrthum zu erregen, als sei der Gegenstand durch einReichspatent geschützt. Mit dem Schutze des Erfinderrechts hat dieseStrafandrohung nichts zu thun. Sie richtet sich vielmehr gegen einebesondere Form der Täuschung des Publikums 13 .
§ 99. Beendigung des Erfinderrechts.
I. Zeitablauf. Das ursprüngliche Erfinderrecht ist unbefristetLDagegen hat das Patentrecht eine begrenzte Lebensdauer, die nachdeutschem Rechte fünfzehn Jahre, also ein halbes Menschenalter, be-trägt * 1 2 . Der Lauf dieser Zeit beginnt nicht erst mit dem Eintritt desPatentschutzes, sondern schon mit dem auf die Anmeldung der Er-findung folgenden Tage 3 . Durch die Lebensgrenze eines Plauptpatentswird zugleich die Dauer jedes von ihm abhängigen Zusatzpatentesbegrenzt 4 .
12 R.Ges. § 39. Diese Verjährung bezieht sich nicht auf die Strafverfolgung;sie beginnt mit der Verletzung, zu laufen und wird durch Antrag auf Bufse imStrafverfahren nicht unterbrochen; R.Ger. XVI Nr. 3.
13 R.Ges. § 40; v. Liszt, Strafr. § 125 V 2; Köhler, Patente. S. 681 ff.;Seligsohn S. 264 ff.
1 Das Recht auf ein Patent geht, so lange die Erfindung nicht veröffentlichtist, durch ihr noch so hohes Alter nicht unter. Auch der Schutz gegen unbefugteVeröffentlichung der Erfindung und gegen ihre Entwendung behufs Patenterschleichungist unbefristet.
2 R.Ges. § 7. Dieselbe Frist gilt nach vielen ausländischen Gesetzen; sonach österr., schweizer., ital. u. skandinav. R.; ebenso nach französ. R., das aberauch eine Patentirung auf 5 oder 10 Jahre kennt. In Rufsland kann ein Patentauf 3, 5 oder 10 Jahre genommen werden. In England beträgt die Patentdauer14 Jahre, in den Vereinigten Staaten 17 Jahre, in Belgien und Spanien 20 Jahre. —Eine Verlängerung des Patentes wäre in Deutschland nur durch Spezialgesetz mög-lich. In Oesterreich kann sie durch landesherrlichen Gnadenakt erfolgen; Privi-legienges. § 9 litt, c, Beck-Mannagetta S. 200. Das Engl. Ges. v. 25. Aug. 1883§ 25 kennt eine Verlängerung um 7 und ausnahmsweise 14 Jahre im Verwaltungs-wege, wenn nachgewiesen wird, dafs die Erfindung dem Publikum erheblich genützt,dem Erfinder aber bisher angemessenen Gewinn nicht gebracht hat.
3 R.Ges. § 7; dazu Köhler, Patentr. S. 192 ff., Seligsohn S. 83.
* Vgl. oben § 95 Anm. 38. Ist daher das Zusatzpatent durch Niehtigkeits-