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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.

Aus jeder Patentverletzung erwächst dem Verletzten eine Klageauf Beseitigung der Störungen seines Rechtes und auf Unterlassungfernerer Eingriffe 11 .

Ist die Patentverletzung wissentlich oder aus grober Fahrlässig-keit begangen, so hat der Verletzte aufserdem einen Anspruch aufEntschädigung 6 7 .

Die wissentliche Patentverletzung ist überdies mit Strafe (Geld-strafe bis zu fünftausend Mark oder Gefängnifs bis zu einem Jahre)bedroht 8 . Doch tritt die Strafverfolgung nur auf Antrag ein. Wirdauf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnifs zu-zusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten öffentlichbekannt zu machen. Audi kann in diesem Falle dem Beschädigtenauf seinen Antrag statt der Entschädigung eine Bufse bis zum Be-trage von zehntausend Mark zuerkannt werden 9 10 II .

III. Verfahren. Die Verfolgung der Patentverletzungenfindet vor den ordentlichen Gerichten im Wege des Civilprozessesoder des Strafprozesses statt . Haudelt es sich um eine Erfindung,die ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Stoffes zum Gegen-stände hat, so wird der Verletzte, wenn er Entschädigung fordert,hinsichtlich der Beweisführung durch eine gesetzliche Vermuthung be-günstigt, kraft welcher bis zum Beweise des Gegentheils jeder Stoffvon gleicher Beschaffenheit als nach dem patentirten Verfahren her-gestellt gilt 11 .

IV. Verjährung. Die Klagen wegen Verletzung des Patent-

6 Oben Anm. 2. Ein Privatrecht anf Einziehung zur Sicherung, wie heimUrheberrecht (oben § 89 UI 1 c), ist hier nicht anerkannt; nur strafrechtliche Ein-ziehung nach Str.G.ll. § 40 ist möglich; Köhler, Patentr. S. 575 ff., Robolski,Theorie S. 252 ff.

I R.Ges. § 35. Das R.Ges. v. 25. Mai 1877 § .34 liefs die civilrechtliche wiedie strafrechtliche Haftung nur bei wissentlicher Patentverletzung eintreten.

8 R.Ges. § 36. Oeffentliche Strafen für Patentverletzungen kennt auch dasösterr., Schweiz., französ. u. ital. Recht; unbekannt sind sie dem engl., belg. u.russ. Recht.

9 R.Ges. § 37. Für die Bufse gelten gleiche Regeln wie bei Urheberrechts-verletzungen; oben § 89 Anm. 16 u. 31.

10 Der Civilrichter kann nur auf Entschädigung erkennen; Strafe und Bufsekann nur der Strafrichter verhängen, der aber, wenn er eine Strafe ausspricht,auch Entschädigung zuerkennen kann. Die Entscheidung letzter Instanz gebührtin allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage oder Widerklageein Anspruch auf Grund der Bestimmungen des Patentgesetzes geltend gemachtwird, dem Reichsgericht (§ 38). Ueber das Verfahren im Eingriffsstreit nachösterr. R. vgl. Beck-Mannagetta S. 360 ff.

II R.Ges. § 35 Abs. 2 u. dazu oben § 95 Anm. 28.