§ 98. Schutz des Erfinderrechts.
893
liehen Erfinderrechte steht lediglich der allgemeine Privatreehtsschutz,dieser aber, soweit es eben überhaupt wirksam ist, unverkürzt zurSeite 1 2 . Dem zum Patentrechte entwickelten Erfinderrechte wird über-dies ein besonderer privatrechtlicher und strafrechtlicher Schutz gegengewisse Eingriffe gewährt. Doch gebührt auch ihm vor und nebendiesem besonderen Schutze der allgemeine Privatrechtsschutz 3 . Nurinnerhalb des von ihm geordneten Bereiches zehrt der besondere Schutzden hierdurch theilweise verkürzten allgemeinen Schutz auf 3 .
II. Besondere P a t e n t v e r 1 e t z u u g e n. Als Patentver-letzungen sind durch besondere gesetzliche Bestimmung alle Hand-lungen verboten, die einen rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes aus-schliefsliches Benutzungsrecht an einer Erfindung enthalten. EinePatentverletzung begeht daher, wer unbefugt den Gegenstand einerpatentirten Erfindung gewerbsmäfsig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht 4 5 . Die Patentverletzung wird dadurch nicht aus-geschlossen, dafs nur ein wesentlicher Theil der fremden Erfindungin Benutzung genommen ist®.
Verletzter kann nicht nur der Patentinhaber, sondern auch jederTräger eines aus dem Patentrechte abgeleiteten ausschliefslichen Be-nutzungsrechtes, nicht dagegen ein blofser Lizenzträger sein.
1 Vgl. oben § 95 IV 1 a u. c; über den Schutz des Benutzungsrechtes ausVorbenutzung Seligsohn S. 66.
2 Der Patentinhaber hat daher bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 231der C.P.O. eine Feststellungsklage auf das Bestehen seines Rechts; R.Ger. in Jurist.AVochenschr. 1889 S. 367. Er hat ferner eine Klage auf Beseitigung und Unter-lassung von Störungen seines Beeiltes, mögen diese auch nicht unter die vomPatentgesetze verbotenen Handlungen fallen; R.Ger. III N. 47. Diese Klagenstehen ihm unabhängig vom guten oder bösen Glauben des Gegners zu. Vgl.Köhler, Patentr. S. 430ff., Robolski, Theorie S. 235 ff, Seligsohn S. 59 ff.—Umgekehrt ist gegen Anmafsung eines Patentrechtes eine negative Feststellungs-klage zulässig; Kollier b. Busch XLVII 335 ff., Seligsohn S. 62 ff. — Aehn-liclies gilt für die aus dem Patentrechte abgeleiteten Rechte.
3 Darum kann aus den im Patentgesetze behandelten Patentverletzungen einAnspruch auf Schadensersatz, falls die dafür vom Patentgesetz aufgestellten Er-fordernisse (vgl. unten Anm. 7) nicht erfüllt sind, überhaupt nicht geltend gemachtwerden. Auch wegen verschuldeter Eingriffe solcher Art hat daher der Patent-inhaber keinerlei Ersatzanspruch, wenn nicht grobe, sondern nur gewöhnlicheFahrlässigkeit vorliegt; ja, bis zur Novelle hatte er einen solchen Anspruch nichteinmal bei einem groben Verschulden des Gegners. Vgl. R.Ger. XXI Nr. 13;Köhler, Patentrecht. S. 456 ff., Seligsohn S. 252.
4 R.Ges. § 35 ff. mit § 4—5; dazu oben § 96 S. 882 ff. Ueber das österr. R.Beck-Mannagetta S. 319 ff.
5 Vgl. oben § 96 Anm. 4.