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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.

heberrecht angeordnete Ausschliefsung des fiskalischen Heimfallsrechtesist auf das Erfinderrecht, nicht zu erstrecken 24 .

IV. Ungewollter Uebergang. Dem ungewollten Ueber-gange unter Lebenden ist das Erfinderrecht nur unterworfen, wennund insoweit es zum Vermögensrechte entfaltet ist. Während es dahernach seiner Erhebung zum Patentrechte in jeder Hinsicht den dasVermögen seines Subjektes treffenden Rechtsschicksalen folgt 2 ' 3 unddem Zugriffe der Gläubiger offen steht 26 , kann vor diesem Zeitpunktedem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger die Entscheidung überdas Ob und Wie der Veröffentlichung der Erfindung nicht ohne seinenWillen entwunden werden 27 . Denn in diesem seinem ursprünglichenKerne ist das Erfinderrecht kein Vermögensbestandtheil, sondern einBestandtheil der Persönlichkeitssphäre: Niemand kann den Erfinderhindern, seine Erfindung geheim zu halten oder auch zum Gemeingutzu machen, Niemand ihn zwingen, für sie ein Patent zu erwerben.Selbst nach erfolgter Anmeldung bleibt das Recht auf das Patent solange der ungewollten Uebertragung auf Andere entzogen, bis durchdie Bekanntmachung der Anmeldung der Entschlufs des Berechtigten,das Erfinderrecht in ein Vermögensrecht überzuführen, für wie widerDritte wirksam geworden ist 28 .

§ 98. Schutz des Erfinderrechts.

I. Ueberhaupt. Das Erfinderrecht genielst als absolutesPrivatrecht des allgemeinen Privatrechtsschutzes gegen Jedermann.Mithin kann im Wege einer civilrechtlichen Klage die Anerkennungseines Bestandes, die Beseitigung und künftige Unterlassung vonStörungen und im Falle schuldhafter Verletzung auch die Wieder-herstellung oder Ersatzleistung durchgesetzt werden. Dem ursprüug-

24 Seligsohn S. 72 ff. A. M. Köhler S. 183 ff., Gareis S. 117 ff.

25 Das Patentrecht fällt daher z. B. in die eheliche Gütergemeinschaft undunterliegt der vormundschaftlichen Verfügungsmacht über das Vermögen.

26 Das Patentrecht unterliegt der Pfändung und der gerichtlichen Zwangs-veräufserung und ist Bestandtheil der Konkursmasse; R.O.II.G. XXII Nr. 78;R.Ger. in Str. S. VII Nr. 121; Köhler S. 168 ff.; Bekker, Pand. I 83; Wach,Civilproz. I 420 ff.; Robolslci, Theorie S. 231 ff.; Seligsohn S. 80 ff.; Schanzea. a. 0. S. 197; Beck-Mannagetta S. 209 ff

27 A. M. Beck-Mannagetta a. a. 0., der schon die fertig gestellte Er-findung der Zwangsvollstreckung unterwirft.

28 A. M. Kollier S. 79 u. Seligsohn a. a. 0., die bereits durch die An-meldung ein pfändbares Vermögensrecht entstehen lassen. Vgl. aber Bekker u.Schanze a. a. 0.