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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 97. Uebertragung des Erfinderrechts.

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Wirksamkeit gegen Dritte; es ist mit keinerlei Untersagungsrecht gegenBenutzung der Erfindung durch Andere verknüpft 18 . Der Umfangdes Lizenzrechtes richtet sich nach dem Vertrage; das Lizenzrecht kannörtlich oder zeitlich begrenzt oder auf eine bestimmte Art der Er-findungsbenutzung beschränkt sein 19 . In vielen Fällen ist eine still-schweigende Linzenzertheilung anzunehmen; insbesondere liegt regel-lnäfsig in dem Verkaufe eines patentirten Gegenstandes die Gestattungsowohl des Gebrauches wie der Inverkehrsetzung 20 . Das Lizenzrechtist mangels anderer Abrede vererblich und veräufserlick 21 . Lizenz-rechte können nicht nur vom Patentinhaber selbst, sondern auch vonjedem Träger eines abgeleiteten absoluten Rechts im Bereiche seinesNutzungsrechtes und von jedem Lizenzträger nach Mafsgabe der ihmausdrücklich oder stillschweigend ertheilten Ermächtigung begründetwerden 22 .

III. Vererbung. Das Erfinderrecht ist in jedem Stadiumseiner Entwicklung vererblich; es geht auf die Erben über und kanndurch Verfügung von Todeswegeu ganz oder theilweise auf Andereübertragen werden 23 . Die beim litterarischen und künstlerischen Ur-

18 Auch wenn der Lizenzertheiler dem Lizenzträger vertragsmäfsig verpflichtetist, weitere Lizenzen nicht oder nur beschränkt zu ertheilen, kann der Lizenzträgervertragswidrig ertheilte Lizenzen nicht anfechten, sondern nur seinen Vertrags-anspruch gegen den Lizenzertheiler geltend machen. Ebenso verhält es sich, wennder Lizenzertheiler einer von ihm übernommenen Pflicht zur Verfolgung vonPatentverletzungen nicht nachkommt.

19 Die Lizenz kann die Herstellung, das In verkehrsetzen oder den Gebrauchbetreffen; in der Gestattung der Herstellung wird aber regelmäfsig auch die Ge-stattung der beiden anderen Benutzungsarten enthalten sein.

20 Köhler, Patentr. S. 160 ff., Robolski S. 234, Seligsohn S. 76 ff.Dagegen entsteht an einer dem Berechtigten abhanden gekommenen Sache auchbeim gutgläubigen Erwerber, selbst wenn er das Eigenthum erlangt, kein demPatentrechte widerstreitendes Hecht.

21 Köhler a. a. 0. S. 158 ff., Robolski S. 233, Seligsohn S. 75 ff.;a. M. Klostermann, Komm. S. 163 u. b. Busch XXXV 85. Meist wird jedochdie Lizenz an ein bestimmtes Etablissement geknüpft und ist dann nur mit diesemübertragbar. Ueber Verpfändung von Lizenzen Kollier S. 163 ff

22 Ueber Lizenzertheilungen von Lizenzträgern vgl. Köhler a. a. 0. S. 165 fl'.Stillschweigende Ermächtigungen zu weiteren Lizenzertheilungen sind z. B. in denLizenzen zum Verkaufe, hinsichtlich des Gebrauches und des Weiterverkaufes enthalten.

23 R.Ges. § 6. Neben demRecht aus dem Patent wird hier ausdrücklichnur derAnspruch auf Ertheilung des Patents (vgl. oben Anm. 3) genannt;zweifellos gilt jedoch Gleiches für das ursprüngliche Erfinderrecht in allen seinenLebensäufserungen. Auch die aus dem Erfinderrecht abgeleiteten Rechte sindim Zweifel vererblich; vgl. oben Anm. 21. Ueber die gesetzliche Einschränkungder Vererblichkeit des erfinderrechtlichen Vorbenutzungsrechtes vgl. oben § 96Anm. 15.