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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
b. Relative Rechte entstehen durch Uebertragung erfinder-rechtlicher Befugnisse ohne Mitübertragung eines gegen Jedermannwirksamen Untersagungsrechtes. Hinsichtlich der Benutzung der Er-findung sind aus dem ursprünglichen Erfinderrechte, da in diesemein Untersagungsrecht gegen fremde Benutzung nicht enthalten ist,überhaupt nur relative Rechte ableitbar 18 . Aus dem Patentrechteabgeleitete relative Nutzungsrechte werden durch Lizenzertheilungenbegründet 14 . Der Lizenzvertrag hat nicht einen blos obligationen-rechtlichen Inhalt 15 . Er bewirkt vielmehr zugleich einen Uebergangvon Erfinderrecht auf den Lizenzträger 10 . Darum besteht das gehörigbegründete Lizenzrecht auch gegenüber jedem späteren Patentinhaber,der das Patentrecht nur insoweit erwerben konnte, als es nicht schonauf Andere übertragen war 17 . Das Lizenzrecht entbehrt jedoch der
darf es nicht; Klostermann a. a. 0. S. 329 Anm. 3, Robolslci S. 135; a. M.Rosenthal S. 236.
13 Vgl. oben § 95 IV lb S. 873. Solche aus einem nicht patentirten Erfinderrechteabgeleiteten Nutzungsrechte bleiben, wenn die Erfindung patentirt wird, dem Patent-rechte gegenüber nach Mafsgabe ihres Rechtstitels in Kraft. Stammen sie dagegenaus einer anderen als der patentirten Erfindung, so verfestigen sie sich demPatentrechte gegenüber nach Mafsgabe eines vor dessen Anmeldung begründetenNutzungsbesitzes zu selbständigen relativen Nutzungsrechten mit beschränkterUebertragbarkeit (oben § 96 III 1), während sie insoweit, als sie noch nicht inBesitz genommen waren, erlöschen.
14 Die Lizenzertheilung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen; die Ver-gütung kann in einer einmaligen oder periodischen Zahlung bestehen; besondershäutig besteht sie in einer festen Lizenzgebühr, die für jedes mit dem patentirtenArbeitsmittel oder dem patentirten Verfahren hergestellte Stück oder für jedesverkaufte patentirte Erzeugnifs zu zahlen ist. — Der Lizenzvertrag ist ein eigen-thümlicher Vertrag, der weder nach Analogie der Servitutenbestellung (so Köhler,Patentr. S. 157 ff.) noch nach Analogie des Pachtvertrages (so Seligsohn S. 77 ff.)behandelt werden darf. Solche Analogien werden schon durch die Unerschöpflich-keit der Erfindung, an der beliebig viele Lizenzen ertheilt werden können, aus-geschlossen. Aus dem Wesen der Erfindung folgt, dafs der Lizenzertheiler imZweifel dem Lizenzträger zwar für das Dasein, nicht aber für die gewerblicheVerwerthbarkeit der patentirten Erfindung haftet, der Lizenzträger vielmehr dasRisiko der praktischen Brauchbarkeit übernimmt; R.Ger. b. Seuff. XLIX Nr. 190.—Ueber Lizenzverträge auf Grund nichtiger Patente vgl. oben § 95 Anm. 100.
’ r> Die herrschende Meinung konstruirt die Lizenzertheilung als einen blofsenVerzicht auf das Untersagungsrecht und legt ihr daher nur obligationenrechtlicheWirkung hei; vgl. Klostermann b. Endemann II 329, Robolski S. 232 ff.,R.O.H.G. XIV 403 ff., R.Ger. XVII Nr. 12, XXXINr. 11 S. 301, Seuff. XLII Nr. 246.
10 So bes. Köhler, Patentr. S. 159 ff., Seligsohn S. 77 ff, Bolze b.Gruchot XXXVIII 75 ff. u. XXXIX 1 ff.
17 Hierdurch wird indefs das Lizenzrecht noch nicht, wie Kollier, Selig-sohn u. Bolze annehmen, zu einem „absoluten“ Rechte. Die Wirkung der er-folgten Veräufserung wider den Rechtsnachfolger des Veräufserers besteht auchbei relativen Rechten.