§97. Uebcrtragung des Erfinderrechts.
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Veränderung in die Patentrolle die Wirksamkeit des RechtsübergangesDritten gegenüber ein 0 .
2. Konstitutive Veräiifserung. Durch Veräufseruug einesTheilrechtes an der Erfindung können niannichfacbe aus dem Erfinder-reclite abgeleitete Reckte begründet werden. Diese Reckte könnenabsolut oder relativ sein.
a. Absolute Reckte lassen sieb bereits von dem ursprüng-lichen Erfinderrechte im Bereiche seiner absoluten Wirkungen ab-spalten 10 , werden aber vorzugsweise erst aus dem Patentrechte ge-schöpft. Der Patentinhaber kann an der ihm gebührenden ausschließ-lichen Nutzung der Erfindung einen Kielsbrauch oder ein Pfand-recht einräumen * 11 . Er kann aber auch durch Uebertragung einesausschliefslichen Benutzungsrechtes an der Erfindung in bestimmtenörtlichen oder zeitlichen Grenzen oder in bestimmter sachlicher Be-schränkung eigenthümlicke erfinderrechtliche Nutzungsrechte mit Wir-kung gegen Jedermann begründen 12 .
,J R.Ges. § 19 Abs. 2; R.Ger. XXXI 56. Die Eintragung spielt eine ähnlicheRolle, wie bei körperlichen beweglichen Sachen die Besitzübertragung; vgl. ZollS. 578 Anm. 73. In Ermangelung eines rechtsgültigen Titels überträgt sie keinRecht, schafft aber eine bis zum Gegenbeweise wirksame Legitimation, die auchdritten gutgläubigen Erwerbern, die ihr vertraut haben, zu Gute kommen mufs.So im Wesentlichen übereinstimmend Köhler, Patentr. S. 185 ff. 488, Kloster-mann, Komm. S. 159 ff., Rosenthal S. 236 ff Eine beschränktere Wirkunglogt Andre im Pat.Bl. 1879 S. 354 ff. der Eintragung bei. Robolski S. 130ff,Seligsohn S. 142 u. das R.Ger. in St. S. XI 266 ff. schreiben ihr lediglichdie Bedeutung einer Legitimation gegenüber dem Patentamte zu. Da mb ach zu§ 6 Nr. 4 sieht in ihr nur einen nachrichtlichen Vermerk. — Gleiche Wirkunglegt das R.Ges. § 19 Abs. 2 der Eintragung einer Veränderung in der Personeines angemeldeten Vertreters bei. Diese beiden Verhältnisse sind die einzigen,bei denen die Eintragung in die Rolle eine privatrechtliche Wirkung hat. — Ueberdie Registrirung der Privilegiumsübertragungen nach österr. R. vgl. Oesterr. Ges.§ 36—37 u. dazu Beck-Mannagetta S. 202 ff., Zoll S. 577 ff.
10 Schon das ursprüngliche Veröffentlichungsrecht kann für sich ganz odertheilweise übertragen, das Recht auf das Patent kann verpfändet werden u. s. w.
11 Vgl. über Niefsbrauch Köhler, Patentr. S. 155 ff., über Pfandrecht ib.S. 166 ff Auch ein gesellschaftliches Nutzungsrecht an einem von einem Gesell-schafter quoad usum eingebracliten Patente ist möglich, ib. S. 156 ff. — Dafs insolchen Fällen die Eintragung in die Patentrolle erforderlich sei, läfst sich nichtmit Köhler S. 190 behaupten; vgl. Robolski S. 135, Seligsohn S. 139.
12 Kl oster mann b. Endemann II 328 ff, Robolski S. 230 ff, Selig-solin S. 74 ff; R.Ger. XXXI Nr. 67 S. 300 ff. Das übertragene ausschliefslicheBenutzungsrecht wirkt in seinem Bereiche auch gegen den Patentinhaber selbstund die von ihm etwa nachträglich an Andere gegebenen Lizenzen. Fis ist imZweifel vererblich und veräufserlich. — Einer Eintragung in die Patentrolle he-