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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrecbte.

Übung nach ist schon das ursprüngliche Erfinderrecht übertragbar * 2 3 .Uebertragbar ist daher vor Allem auch das aus dem Erfinderrechtefliefsende Beeilt auf ein Patent 8 . Ist vollends das Erfinderrecht zumPatentrechte entfaltet, so unterliegt es kraft seiner gewerblichen Aus-gestaltung allen Schicksalen der Vermögensrechte 4 5 .

II. Veräufserung. Das Erfinderrecht kann unbeschränktoder beschränkt veräufsert werden. Da hierbei das aus dem Persön-lichkeitsrechte entsprungene absolute Recht an einer unkörperlichenSache in Frage steht, tragen die Veräufserungsgeschäfte ein sachen-rechtliches Gepräge®.

1. T r a n s 1 a t i v e V e u fs e r u n g. Eine Veräufserung des

Vollrechtes an der Erfindung ist in jedem Stadium des Erfinderrechtesmöglich. Sie liegt auch in der Vergemeinschaftung oder Entgemein-schaft des Erfinderrechts 6 . Ausgeschlossen ist nur wegen der Untheil-barkeit des Gegenstandes jede Substanztheilung 7 . Die Veräufseruugkann entgeltlieh oder unentgeltlich erfolgen, das Veräufserungsgeschäftsich als Kauf, Tausch, Schenkung u. s. w. darstellen 8 . Der Uebergangdes Rechtes vollzieht sich bis zur Patentertheilung durch den Ver-tragsschlufs; nach der Patentertheilung tritt zwar mit dem Vertrags-schlusse der Uebergang des Rechtes im Verhältnisse der Vertrag-schliefsenden zu einander, allein erst mit der Eintragung der Subjekt-

könne; vgl. Zoll S. 567 Amn. 57. Allein diese Ehre ist Ausflnfs der schlechthinunübertragbaren Eigenschaft als Erfinder.

2 Vgl. oben § 95 Amn. 4546 u. § 96 Amn. 15; Beclc-Mannagetta S. 201.

3 R.Ges. § 6. llafs der öffentlichrechtlicheAnspruch auf Ertheilung desPatentes, der durch die Anmeldung nicht erst (wie Seligsohn S. 72 meint) er-zeugt, sondern nur geltend gemacht wird (Schanze S. 196), rechtsgeschäftlicherVerfügung unterliegt, ist die Folge seiner Zugehörigkeit zu einem Privatrechte;vgl. Jellinek, System der subj. öff. R. S. 328 Anm. 1.

* R.Ges. § 6; R.Ger. XXXI Nr. 11 S. 57.

5 Vgl. bes. R.Ger. XXXI Nr. 67 (eine Herrschaft saclienreclitlicher Art überdas geistige Produkt der Erfindung), sowie Nr. 11 (Anwendung der preufsiscli-rechtlichen Regeln über das Recht zur Sache).

6 Kollier, Patente. S. 151 ff.

7 Eine Auseinandersetzung unter Gemeinem mufs daher durch Nutztheilungoder Veräufseruug geschehen; Kollier S. 153 ff.

3 Unrichtig ist die Meinung Klostermanns, Komm. S. 159 ff. u. b. Ende-mann II 328 ff., es liegeCession vor. Vgl. für die Natur der entgeltlichenUebertragung als Verkauf R.Ger. im J.M.B1. von 1887 S. 53, bei Gmcliot XXXV962, C.S. XXVIII 253 u. XXXI 299. Ueber die Gewälirleistungspflicht vgl. Z.f. I-I.R. XXV 252, R.Ger. XX Nr. 18, Seuff. XLI. Nr. 216, Rosenthal S. 142 ff,Seligsohn S. 73 ff.