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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 97. Uebertragung des Erfinderrechts.

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davon ausschliefslicli oder überwiegend der ausländische GewerbfleifsVortheil zöge. Wenn er es schuldhafter Weise unterläfst, die Aus-führungspflicht zu erfüllen oder doch Alles zu thun, was zur Sicherungder Ausführung erforderlich ist, so verwirkt er sein Patent. Dasselbekann daher zurückgenommen werden. Doch ist die Zurücknahmeerst nach Ablauf von drei Jahren seit der Bekanntmachung der Patent-einteilung zulässig 21 .

3. Lizenzpflicht. Der Patentinhaber ist endlich verpflichtet,die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung gegen angemessene Ver-gütung und genügende Sicherstellung insoweit an Andere zu ertheilen,als dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Durch die Ver-weigerung der Lizenz verwirkt er gleichfalls sein Hecht. Darum kannauch in diesem Falle das Patent nach Ablauf von drei Jahren zurück-genommen werden 22 .

§ 97. Uebertragung des Erfinderrechts.

I. Ueberhaupt. Gleich dem Urheberrechte kann das Er-finderrecht aus der Persönlichkeitssphäre, in der es entsprungen ist,mit seiner Wurzel nicht herausgerisseu werden L Allein der Aus-

21 R.Ges. § 11. Dazu Ivobler, Patentr. S. 132 11'., 206 11., RobolskiS. 18311., Seligsohn S. 107 ff. Die Ausführungspflicht bezieht sich nur auf dasWesentliche der Erfindung; Pat.Bl. 1884 S. 321 ff. Eine gehörige Sicherung derAusführung kann im Abschlüsse von Lizenzverträgen liegen; Pat.Bl. 1881 S. 167 ff.Der Ausführungspflicht wird weder durch Ausübung des Patentrechtes im Auslandenoch durch Einfuhr aus dom Auslande genügt; Pat.Bl. 1884 S. 321 ff., 1887 S. 169,1889 S. 25, R.Ger. b. Seuff. XLVI Nr. 215. In den Verträgen mit Oesterreich,Italien u. der Schweiz ist jedoch in beiderlei Hinsicht die volle gegenseitige Gleich-stellung des fremden Staatsgebietes mit dem Inlande vereinbart (Art. 5). Ueber dieZurücknahme vgl. unten § 99 S. 896. Die Ausführungspflicht ist auch den fremdenPatentgesetzen bekannt; unter der Herrschaft des Anmeldesystems knüpft sich anihre Nichterfüllung unmittelbar das Erlöschen des Patents; vgl. Schweiz. Ges. Art. 9Z. 3, Oesterr. Ges. § 39 Z. 2 a u. Beck-Mannagetta S. 156 ff. u. 429 ff.Das Franzos. Ges. Art. 33 verbietet überdies dem Patentinhaber bei Verlust seinesRechtes jede Einfuhr des patentirten Gegenstandes aus dem Auslande. Nach demSchweiz. Ges. Art. 9 Z. 4 verwirkt er das Patent durch Einfuhr aus dem Auslandedann, wenn er gleichzeitig billige schweizerische Lizenzbegehren abgelehnt hat.

22 R.Ges. § 11 Z. 2; Köhler, Patentr. S. 133 ff., 212 ff, Robolski S. 18811'.;über die Zurücknahme unten § 99 S. 896. Fremde Gesetze kennen zum Tlieileinen stärkeren Lizenzzwang; vgl. über das engl. R. Kollier b. Schönberg S. 794u. Robolski im Ilandwörterb. VI 135. Das Schweiz. Ges. Art. 12 statuirt neben derschon erwähnten Lizenzpflicht im Falle des Art. 9 Z. 4 (oben Anm. 21) eine gegen-seitige Lizenzpflicht zwischen den Inhabern von Haupt- und Abhängigkeitspatenten.

1 Ein Erk. des Obst. Gerichtsh. zu Wien v. 21. Nov. 1866 b. Glaser Nr. 3225nimmt freilich an , dafs die Ehre der Erfindung gegen Entgelt abgetreten werden