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Viertes Kapitel. Persünlichkeitsreekte.
deren Erfüllung jedoch nicht unmittelbar erzwingbar ist, sondern nurmittelbar durch Androhung des Rechtsverlustes gesichert wird.
1. Gebühr enpfl i cht. Für jedes Patent ist vor der Er-theilung eine erste Jahresgebühr von dreifsig Mark und sodann fürjedes folgende Jahr eine weitere Jahresgebühr zu entrichten, die fürdas zweite Jahr fünfzig Mark beträgt und weiterhin jedes Jahr umfünfzig Mark wächst. Zusatzpatente sind von der Jahresgebühr mitAusnahme der Ertheilungsgebiihr befreit w . Die weiteren Jahresgebührenwerden mit Beginn des Patentjahres fällig und sind binnen sechs"Wochen nach der Fälligkeit zu entrichten; nach Ablauf der Fristkann die Zahlung noch sechs Wochen lang unter Zuschlag einerGebühr von zehn Mark nachgeholt werden. Einem bedürftigen Patent-inhaber können die erste und ztveite Jahresgebühr bis zum drittenJahre gestundet und, wenn das Patent im dritten Jahre erlischt, er-lassen werden. Die verfrühte Zahlung der Gebühren ist zulässig; fürden Fall der Nichtigkeitserklärung oder vorzeitigen Beendigung desPatents erfolgt die Rückzahlung der nicht fällig gewordenen Gebühren.Durch Beschlufs des Bundesraths kann eine Herabsetzung der Ge-bühren angeordnet werden. Sind die Gebühren nicht rechtzeitig beider Kasse des Patentamtes oder zur Ueberweisung an dieselbe beieiner Postanstalt im Reichsgebiete eingezahlt, so erlischt das Patent 20 .
2. Aufsfiihrungspficht. Der Patentinhaber ist verpflichtet,im Inlande die Erfindung in angemessenem Umfänge zur Ausführungzu bringen. Er soll die Erfindung, an der ihm ein ausschliefslicliesAusbeutungsrechteingeräumt ist, nicht brach liegen lassen, damitnicht das in ihr enthaltene wirthschaftliche Gut zum Schaden derAllgemeinheit ungenützt bleibe. Er soll aber auch sein Recht, dasden inländischen Verkehr beschränkt, nicht dergestalt ausüben, dafs
19 Wird das Zusatzpatent selbständig (oben § 95 Anm. 38), so bestimmt siclizwar der Fälligkeitstag der Gebühren auch fernerhin nach dem Anfangstage desHauptpatents, dagegen ihr Jahresbetrag nach dem Anfangstage des Zusatzpatents.
20 R.Ges. § 8—9. — Ueber die Natur der Jahresgebühren vgl. Köhler,Patentr. S. 14111'., Robolslti S. 137 ff. u. Seligsohn S. 89, die in ihnen Er-tragssteuern sehen. Von anderen Steuern unterscheiden sie sich jedenfalls dadurch,dafs hier von der Leistung einer öffentlichen Abgabe der Fortbestand eines Privat-rechtes abhängt. — Eine ganz andere Natur haben die echten Gebühren, die fürdie Kosten des Verfahrens bei der Anmeldung des Patents (oben § 95 Anm. 70),der Einlegung der Beschwerde (zwanzig Mark nach R.Ges. § 26) und dem Anträgeauf Nichtigkeitserklärung oder Zurücknahme (fünfzig Mark nach R.Ges. § 28 Abs. 4)einzuzahlen sind, widrigenfalls die Anmeldung nicht als gehörig erfolgt, die Be-schwerde überhaupt nicht als eingelegt und der Antrag überhaupt nicht als ge-stellt gilt.