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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 96. Inhalt und Umfang des Erfinderrechts.

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Besitzes für die Bedürfnisse des eignen Betriebes erstreckt 14 . Eskann nur im Ganzen und zusammen mit dem Betriebe vererbt undveräufsert werden 15 . Konkurrirende Benutzungsrechte Anderer lassensich daher aus ihm nicht ableiten. Innerhalb dieser Grenzen aberist es ein selbständiges erfinderrechtliches Benutzungsrecht, das mitdem vollen Inhalte des Patentrechtes ausgestattet ist und sich vondiesem nur durch den Mangel der Ausschliefslichkeit unterscheidet 16 .

2. Das Gesetz ermächtigt ferner das Reich und jeden deutschenEinzelstaat, im Wege der Zwangsenteignung sich oder Anderenein für das Heer oder die Flotte oder sonst im Interesse der öffent-lichen Wohlfahrt erforderliches Benutzungsrecht an der Erfindung zuverschaffen. Ueber das Dasein des Enteignungsfalles entscheidet aus-schliefslich und endgültig der Reichskanzler. Die Höhe der Vergütung,die dem Patentinhaber vom Reiche oder dem in seinem besonderenInteresse die Enteignung betreibenden Einzelstaate zu zahlen ist, wirdmangels einer Verständigung im Rechtswege festgesetzt. Das Patent-recht als Ganzes kann nicht enteignet werden. Vielmehr ist immernur die Begründung eines Benutzungsrechtes zulässig, das dem Unter-sagungsrechte des Patentinhabers Schranken setzt, selbst aber miteinem Untersagungsrechte nicht verbunden ist 17 .

3. Endlich sind Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vor-übergehend in das Inland gelangen, der Wirkung des Patentes entzogen 1S .

IV. Pflichten. Das Patentrecht ist mit Pflichten durchmischt,

u Das Ges. v. 1891 hat die schon vorher in diesem Sinne geübte Praxis(vgl. R.Ger. VII Nr. 19, Str.S. VI Nr. 39, Alexander-Katz S. 370, RobolskiS. 225), gegen die sich Klostermann, Komm. S. 153, u. Köhler, Patentr.S. 137 ff., erklärten, ausdrücklich bestätigt; vgl. Seligsohn S. 66 ff.

16 R.Ges. § 5 Abs. 1. Bisher war, da das Ges. v. 1877 schwieg, über dieUebertragbarkeit viel Streit; für dieselbe z. B. Dambach S. 22, Kollier, Patentr.S. 139, Robolslci S. 226, gegen dieselbe Gareis S. 104, Klostermann S. 153.

16 So mit Recht das R.Ger. XXVI Nr. 14, auch schon Str.S. V Nr. 124, VINr. 6 u. 39. Der Benutzungsberechtigte kann also den Gegenstand der Erfindungherstellen, in Verkehr bringen und gebrauchen, und die von ihm veräufsertenkörperlichen Gegenstände sind insoweit, als sie in seine Erfinderrechtssphäre fallen,auch in der Hand dritter Personen von der Wirkung des Patentes befreit. Dagegenist mit diesem Benutzungsrechte keinerlei Untersagungsreckt gegen dritte Benutzerverbunden. Zoll a. a. 0. will dieses Recht als eine Dienstbarkeit an demPatentobjekte konstruiren; allein der Gegenstand ist nicht dasselbe, sondern einanderes Geisteserzeugnifs. Lab and II 235 Anm. 4 bestreitet das Dasein einessubjektiven Rechtes überhaupt.

11 R.Ges. § 5 Abs. 2. Robolski S. 227. Nicht ganz zutreffend SeligsohnS. 70 ff. Ein volles Expropriationsrecht gilt nach Schweiz. Ges. Art. 13.

18 R.Ges. § 5 Abs. 3.