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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsreckte.

Patentrechte vergehendes ausschliefsliches Benutzungsrecht einesAnderen, wie z. B. ein älteres Patentrecht oder ein Gebrauchsmuster-recht, besteht, jede in dieses fremde Benutzungsrecht eingreifendeNutzungshandlung an die Bewilligung des Anderen gebunden 10 .

Das aus der Ausschliefslichkeit des Benutzungsrechtes folgendeUntersagungsrecht fällt insoweit weg, als einem Anderen eineignes Benutzungsrecht an der Erfindung zusteht. In dieser Richtungzieht das Gesetz selbst dem Patentrechte eine dreifache Schranke.

1. Es gewährt dem V o r b c n u t z e r, der zur Zeit der Anmeldungdes Patentes bereits im Inlande dieselbe Erfindung in Benutzung ge-nommen oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen ge-troffen hatte, ein dem Patent gegenüber wirksames eignes Be-nutzungsrecht 11 . Vorausgesetzt wird hierbei ein Nutzungsbesitz, deraus einer anderen als der angemeldeten Erfindungsthat stammt 12 .Dagegen kommt das Verhältnifs dieses Erfindungsbesitzes zu demfremden Erfinderrechte dem Patentrechte gegenüber nicht in Betracht 13 .Das Benutzungsrecht des Vorbesitzers besteht nicht blos in dem Um-fange des früheren Besitzstandes, sondern reicht so weit, wie sich dieMöglichkeit der Fortentwicklung des einmal begründeten Nutzungs-

10 So beim Abhängigkeitspatente; vgl. oben § 95 S. 868 Anm. 3637 mitS. 866 Anm. 27. Den Fall der Kollision zwischen Patent und Gebrauchsmusterregelt § 5 des R.Ges. v. I. Juni 1891; vgl. oben § 93 S. 845 Anm. 26. Unbedingtgeht dem Patentrechte ein staatliches Monopolrecht vor.

11 R.Ges. § 5 Abs. 1, dazu oben § 95 S. 871 Anm. 52 u. S. 873 Anm. 68.Die Benutzung braucht keineswegs eine offenkundige gewesen zu sein. Ebenso-wenig eine gewerbliche; R.Ger. in Str.S. V Nr. 124. Hinsichtlich der Zeit der An-meldung gilt auch hier das oben § 95 S. 875 Gesagte; abweichend R.Ger. inStr.S. VII Nr. 127. Ueber das Mals dererforderlichen Veranstaltungen vgl.R.Ger. X Nr. 25, XXX Nr. 20, Str.S. XVI Nr. 126. Vgl. über das Recht desVorbenutzers überhaupt insbes. Kollier, Patentr. S. 92 ff. u. 137 ff., Alexander-Ivatz im Pat.Bl. 1879 S. 368 ff., Robolski S. 221 ff., Seligsohn S. 65 ft'.;dazu Pouillet Nr. 428, Zoll S. 562 ff.

12 Es mufs also der Fall einer Doppclerfindung vorliegen; R.Ger. XXVINr. 14, Robolski S. 233 ff Der Patentirte selbst oder sein Rechtsnachfolgerkann sich einem späteren Patentinhaber gegenüber niemals auf § 5 Abs. 1 berufen;R.Ger. im Pat. Bl. 1882 S. 101 u. 1885 S. 177. Ebensowenig, wer seinen Erfin-dungsbesitz kraft seiner dienstlichen Stellung oder kraft heimlicher Entlehnung ausder Erfindung des Patentinhabers geschöpft hatte; R.Ger. im Pat.Bl. 1885 S. 177,Köhler, Jahrb. f. D. XVIII 246, Robolski S. 224, Seligsohn S. 66; a. M.Alexander-Ivatz S. 369, Gareis S. 102.

13 Oh der Vorbenutzer die Erfindung geschaffen oder rechtmäßig erworbenoder ob er sie sich rechtswidrig angeeignet hat, geht den Patentinhaber nichts an;seine Berufung auf unredlichen Besitz des Gegners wäre ein Einwand aus demRechte eines Dritten; richtig Robolski S. 224.