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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 96. Inhalt und Umfang des Erfinderrechts.

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2. Verbreitung. Er ist ferner ausschliefslich befugt, denGegenstand der Erfindung im Inlande gewerbsmäfsig in Verkehr zubringen oder feil zu halten. Dieses Recht bezieht sich, wenn einkörperlicher Gegenstand patentirt ist, auf jeden irgendwie hergestelltenGegenstand solcher Art, wenn dagegen ein Verfahren patentirt ist,nur auf jeden unmittelbar durch ein derartiges Verfahren hergestelltenkörperlichen Gegenstand * * 7 . In beiden Fällen ergreift es auch die imAuslande hergestellten Gegenstände 8 .

3. Gebrauch. Der Patentinhaber ist endlich ausschliefslichbefugt, den Gegenstand der Erfindung im Inlande gewerbsmäfsig zugebrauchen. Dieses Recht umfafst jede gewerbliche Verwendung einespatentirten oder unmittelbar durch ein patentirtes Verfahren her-gestellten körperlichen Gegenstandes und jede gewerbliche Anwendungeines patentirten Verfahrens. Hinsichtlich des Gebrauches körper-licher Gegenstände macht dabei das geltende deutsche Recht zwischenArbeitsmitteln und Arbeitserzeugnissen keinen Unterschied 9 .

III. E i n s c h r än ku n g en. Jedes Patentrecht findet seine Schrankean entgegenstellenden Rechten Anderer.

Das Benutzungsrecht des Patentinhabers kann insoweit nichtausgeübt werden, als ihm ein fremdes Untersagungsrecht entgegensteht.Insbesondere ist, falls an dem Gegenstände der Erfindung ein dem

Dagegen ist die Herstellung im Auslande erlaubt, wenn auch die Einführung ins

Inland, aber nur zu privatem Gebrauche, erfolgen soll; R.Ger. a. a. 0.

7 Vgl oben § 95 S. 866 Anm. 28.

8 R.Ger. XIII Nr. 117, XXII Nr. 3. Ein Inverkehrbringen im Inlande liegtauch in der Ausfuhr ins Ausland; Klostermann, Komm. S. 156, Gareis S. 97,Rosenthal S. 124, Seligsohn S. 56, R.Ger. in Str.S. X Nr. 104, XXI Nr. 76;a. M. Köhler, latentr. S. 111. Desgleichen in der durch gewerbliche Ver-äufserungsgeschäfte veranlafsten Durchfuhr; Klostermann a. a. 0., GareisS. 98, Rosenthal a. a. 0., Seligsohn a. a. 0., R.Ger. in Str.S. XXI Nr. 76:a. M. Köhler a. a. 0., sowie Aus dem Patent- u. Industrierecht I 16, Da mb achS. 23, Laband II 234 Anm. 7, Robolski S. 214. Dagegen ist der Vertriebder im Auslande durch ein in Deutschland patentirtes Verfahren hergestellten Er-zeugnisse im Auslande auch dem Inländer gestattet, somit auch ein in Deutschlanddarüber geschlossener Vertrag zulässig; R.Ger. XXX Nr. 16.

9 Anders das Ges. v. 1877 § 4 Abs. 2, das dem Patentinhaber nur den Ge-brauch patentirter Arbeitsmittel, diesen aber ohne ausdrückliche Einschränkung aufden gewerblichen Gebrauch vorbehielt. Ob der nicht gewerbliche Gebrauch trotz-dem gemeinfrei sei, war bestritten; dafür Kl oster mann a. a. 0. S. 143 ft'.,Köhler, Patentr. S. 106 ff., Laband II 234 Anm. 5, Robolski S. 203; dawiderDamback S. 19, Gareis S. 89, Rosenthal S. 111 ff. Jetzt ist ausdrücklich nurder gewerbliche Gebrauch, dieser aber auch bei Gebrauchsgegenständen (z. IJ.Flaschenverschlüssen, Speisegeräthen, Automaten u. s. w.) ohne Einwilligung desPatentinhabers untersagt.

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