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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.

Veröffentlichung in bestimmter Form Voraussetzung der Patenterteilungist 2 . Dafür wird das Benutzungsrecht zum ausschliefslichen Rechtegesteigert. Zugleich empfängt der Anspruch auf Achtung des Per-sönlichkeitsgutes durch besonderen staatlichen Schutz eine erhöhteSanktion 3 4 * . Das so ausgestattete Erfinderrecht wird aber nicht nurbestimmten Einschränkungen unterworfen, sondern auch mit Pflichtendurchmischt.

II. Das ausschliefsliche Benutzungsrecht. Das ausdem Patente fliefsende ausschliefsliche Benutzungsrecht ergreift dieErfindung sowohl im Ganzen wie in ihren Bestandtheilenh Es istaber einerseits kraft des die Patentgesetzgebung beherrschendenTerritorialitätsprinzips streng auf die Benutzung im Inlande beschränkt,so dafs, wer sich auch gegen die Benutzung im Auslande sichern will,ein ausländisches Patent hinzuerwerben mufs. Andrerseits ist wegender gewerblichen Natur des Patentrechts dem Berechtigten nur diegewerbsmäfsige Benutzung der Erfindung Vorbehalten, während ihreBenutzung für häusliche oder Studienzwecke Niemandem verwehrt ist.Mit diesen Mafsgaben erstreckt sich das Patentrecht auf Nutzungs-handlungen von dreifacher Art 6 .

1. Herstellung. Der Patentinhaber ist, falls ein körperlicherGegenstand als Gegenstand der Erfindung patentirt ist, ausschliefslich zurgewerbsmäfsigen Herstellung dieses Gegenstandes im Inlande befugt 6 .

2 Selbstverständlich mit der oben § 95 Anm. 6 u. 81 erwähnten Ausnahme.

3 Davon unten § 98. Erledigt wird natürlich durch das Patentrecht dasRecht auf das Patent; zu dem besonderen Inhalte des Patentrechtes gehört aberdas Recht auf ein Zusatzpatent; oben § 95 Anm. 3839.

4 Darum sind bei einem geschützten Gegenstände auch dessen einzelne Theileund bei einem geschützten Verfahren dessen einzelne Abschnitte insoweit, als sieeinen für den Gesammterfolg wesentlichen Theil des Erfindungsgedankens in sichtragen, durch das Patent geschützt; vgl. Pat. BI. 1881 S. 253, 1884 S. 225. Soauch bei Kombinationspatenten; oben § 95 Anm. 34. Ebenso wird eine vomPatentinhaber nicht bewilligte Benutzung nicht durch die Einfügung eines aequiva-lenten Stoffes oder Mittels (oben § 95 Anm. 20) erlaubt; R.Ger. b. Seuff. XLVI1Kr. 148. Dagegen schützt ein Patent auf einen bestimmten Gegenstand nichtgegen die Herstellung solcher Gegenstände, die zwar für die Nutzbarmachung derErfindung unentbehrlich, jedoch keine Theile des patentirten Gegenstandes sind;

vgl. R.Ger. XXXII Nr. 14 (ein Patent auf einen neuen Flaschenverschlufs schütztnicht gegen fremde Herstellung der zu dessen Anbringung geeigneten Flaschen).

6 R.Ges. § 4. Hier werden die vier Befugnisse,herzustellen, in Verkehr zubringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, koordinirt; das Feilhalten ist aber nureine Unterart des Inverkehrbringens.

6 Auch die Herstellung zur Verbreitung im Auslande kann er untersagen;R.Ger. in Str.S. X Nr. 104, Köhler, Aus dem Patent- u. Industrierecht I 12 ff.