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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 96. Inhalt und Umfang des Erfinderrechts.

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eingeleitet 103 . Zur Erhebung der Nichtigkeitsklage ist auf Grund derEntleimung nur der Verletzte, sonst Jedermann befugt. Die Nichtig-keitsklage auf Grund des Nichtvorhaudenseins einer patentfähigen Er-findung ist also eine Popularklage, bei der das allgemeine Interessedaran, dafs ein Gemeingut nicht angeeignet werde, den Nachweiseines besonderen Interesses des Klägers ersetzt 104 . Nach voraus-gegangener Verhandlung entscheidet die Nichtigkeitsabtheilung desPatentamtes 105 . Gegen die Entscheidung des Patentamtes ist dieBerufung an das Reichsgericht zulässig 108 .

§ 96. Inhalt und Umfang des Erfinderrechts.

I. Ueberhaupt. In dem ursprünglichen Erfinderrecht ist, wieschon gezeigt ist, das ausschliefsliche Recht zur Verfügung über dieErfindung durch Veröffentlichung, die Befugnils zur Benutzung derErfindung und der Anspruch auf Achtung des durch die Erfindungerworbenen rersönlichkeitsgutes enthalten 1 . Dieser Inhalt wird durchdie Entfaltung des Erfinderrechts zum Patentrecht theils aufgezehrttheils gesteigert. Aufgezehrt wird das Veröffentlichungsrecht, da die

keitsverfahren aussetzen; R.Ger. in Str.S. III Nr. 95, VII Nr. 46; Laband II 237;Schanze S. 200. A. V. hinsichtlich der Praejudizialfrage Köhler, Patentr.S. 239, Forsch. S. 114 ff., Seligsohn S. 99 ff.

103 R.Ges. § 28. Ueher die Erfordernisse des Antrages vgl. auch RobolskiS. 161 ft., Seligsohn S. 211 ff.

104 Vgl. Gareis S. 232, Dambach S. 34, Rosenthal S. 337, Kloster-mann a. a. 0. S. 348 Anm. 2, Seligsohn S. 207 ff Dagegen fordert Köhler,Patentr. S. 215, ein besonderes Interesse. Auch die Nichtigkeit wegen Deckungmit einem früher angemeldeten Patent, die bis zur Novelle von 1891 nach der An-nahme der Praxis überhaupt nicht im Wege des patentrechtlichen Nichtigkeitsver-fahrens festgestellt werden konnte (R.Ger. VII Nr. 30, Klostermann im Pat.Ill.1882 S. 17 ft'., Robolski S. 154, Seligsohn S. 99), kann jetzt Jedermann beimPatentamte geltend machen. In der That liegt auch hier ein allgemeines Interessevor, weil das nichtige Patent den Gebrauch der Erfindung durch eine zweite Fesselbinden und vielleicht ihre Verwandlung in Gemeingut verzögern würde. Vgl.Köhler, Forsch. S. 90 ff, Robolski S. 158.

105 R.Ges. § 2931. Die Verhandlung ist kontradiktorisch; nur wenn derPatentinhaber sich hinnen Monatsfrist auf den ihm mitgetheilten Antrag des Niclitig-keitskliigers nicht erklärt, kann ohne Verhandlung entschieden werden. GegenBeschlüsse der Nichtigkeitsabtheihuig, die nicht die Endentscheidung enthalten,ist eine Beschwerde an die Besclrwerdeabtheilung zulässig; R.Ges. § 16, RobolskiS. 166.

106 R.Ges. § 33. Die Berufung ist binnen 6 Wochen nach der Zustellungbeim Patentamte schriftlich anzumelden und zu begründen. Das Verfahren heimReichsgericht richtet sich nach der Ver. v. 1. Mai 1878.

1 Vgl. oben § 94 III S. 857 ff. u. § 95 IV 1 S. 873 ff

Binding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatreeht. I.

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