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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
wird 97 . Allein wenn die Feststellung der Nichtigkeit erfolgt, wirddurch sie eben nur ein falscher Schein zerstört und somit nicht einvorhandenes ratentrecht beendigt, sondern mit rückwirkender Kraftdeklarirt, dafs ein Patentrecht niemals vorhanden war 98 . Die Wir-kungen des Patentrechtes gelten daher als nicht eingetreten 99 . Nurmüssen, da die Thatsache des inzwischen anerkannt gewesenen Besitz-standes nicht ungeschehen gemacht werden kann, die lediglich aus demBesitze als solchem entsprungenen Wirkungen bestehen bleiben 10 °.
Die Nichtigkeitserklärung erfolgt in einem besonderenVerfahren beim Patentamte 101 . Bis zur rechtskräftigen Nichtigkeits-erklärung steht zwar nicht die Gültigkeit des Patentes, wohl aberder äufsere Schein seiner Gültigkeit rechtskräftig für und widerJedermann fest 102 . Das Nichtigkeitsverfahren wird nur auf Antrag
97 Vgl. Zoll S. 553 u. 570 ff., dem das Verdienst gebührt, den Begriff desPatentbesitzes ausführlich entwickelt und als mafsgebend für die Würdigung derWirkungen nichtiger Patente erwiesen zu haben.
98 Darum kann auch die Nichtigkeitserklärung schon erloschener Patenteerfolgen; Köhler, Patentr. S. 237, Klostermann a. a. 0. S. 333 Anm. 10,Dahn S. 556, Laband II 237 Anm. 5, Seligsohn S. 101, R.O.II.R. XXV 110. —Die Vertheidiger der konstitutiven Natur der Patentertheilung müssen natürlichauch der Nichtigkeitserklärung konstitutive (deletorische) Kraft zuschreiben und siesomit für eine Bückwärtsvernichtung eines bestehenden Rechtes erklären; vgl. z. B.Laband II 237, G. Meyer I 453, Seligsohn S. 104 ff. u. bes. Schanze S. 200(wo in Anm. 75 das Nichtigkeitsverfahren in wenig glücklicher Weise dem Wieder-aufnahmeverfahren im Civil- und Strafprozefs gleichgestellt wird).
99 Insbesondere stellen sich daher frühere Eingriffe nun als Handlungen heraus,die keine Rechtsverletzungen waren und somit weder Ersatzpflichten noch Straf-folgen erzeugten; R.Ger. in Str.S. VII Nr. 46, XIV Nr. 66, Seligsohn S. 245 u. 255.
100 Darum können auch Verträge des Inhabers des Scheinpatentes über ent-geltliche Uebertragung von Patentrecht nicht, wie Kollier, Patentrecht S. 178 ff.,u. Staub, Pat.Bl. 1888 S. 55 ff., wollen, einfach rückwärts rescindirt, sondernmüssen für die Vergangenheit insoweit als wirksam behandelt werden, als sie eineUebertragung von Patentbesitz zur Folge hatten; vgl. R.O.II.G. XIX 404 ff., R.Ger.XVII Nr. 12 S. 55 ff., XX Nr. 29, Klostermann b. Busch XXXV 84ff., Rosen-thal S. 143 ff., Robolslri S. 173 ff., Seligsohn S. 104 ff. Ebenso ist trotz derGegenausführungen von Köhler, Patentr. S. 245 u. Forsch. S. 105 ff., die der be-ständigen Praxis entsprechende Nichtrückzahlung der während des Patentbesitzesbezahlten Gebühren gerechtfertigt; Gareis S. 148, Rosenthal S. 171, RobolskiS. 176, Seligsohn S. 104 ff.
101 R.Ges. § 28—31; Köhler, Patentr. S. 371 ff., Klostermann b. Ende-mann II 347 ff., Robolski S. 159 ff, Seligsohn S. 207 ff
i°2 D arum können auch die Gerichte im ordentlichen Prozesse die Nichtigkeitdes Patentes nicht nur nicht als Gegenstand des Urtheils, sondern auch nicht alsPraejudizialpunkt für das Urtheil feststellen, müssen vielmehr, wenn Nichtigkeit inFrage kommt, die Entscheidung bis zur Entscheidung im patentrechtlichen Nichtig-