§ 95. Begründung des Erfinderrechts.
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der auflöseudeii Bedingung des Nichtdaseins eines Erfinderrechtes zu-erkannt.
f. Demgeinäfs ist das Patent nichtig, wenn ein Erfinderrecht, dassieh durch die Patentertheilung zum Patentrechte hatte entfaltenkönnen, in Wirklichkeit nicht vorhanden war, mag nun eine derobjektiven Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung gefehlt oderdem Patentinhaber ein Recht auf das Patent nicht zugestanden haben 91 .Trifft einer der Mängel nur theilweise zu, so ist das Patent nur theil-weise nichtig 92 . Die Nichtigkeit ist im Falle der Entlehnung derErfindung aus fremdem Erfindungsbesitz eine blos relative, wird daherdurch nachträgliche Einwilligung des Verletzten geheilt 93 . In denübrigen Fällen ist die Nichtigkeit eine absolute 94 . Die absoluteNichtigkeit ist im Falle der Deckung mit einem älteren Patentrechteunheilbar. Dagegen wird sie dann , wenn sie auf dem Mangel einerobjektiven Voraussetzung des Erfinderrechtes beruht, vermöge einereigenthümlich gearteten Verschweigung dadurch geheilt, dafs biszum Ablaufe von fünf Jahren seit dem Tage der Bekanntmachungder Patentertheilung Niemand sie durch Erhebung der Nichtigkeitsklagegerügt hat 99 .
Aus dem nichtigen Patente entsteht nur der Schein eines Patent-rechtes". Dieses Scheinrecht vermag freilich bis zur Feststellungseiner Nichtigkeit alle Wirkungen eines wirklichen Rechtes zu äufsern.Der Inhaber des Scheinpatentes befindet sich in einem ihm durchstaatliche Erklärung zugetheilten und öffentlich anerkannten Besitzedes Patentrechtes, der bis auf Weiteres gegen Jedermann geschützt
91 R.Ges. § 10 Abs. 1. Die Nichtigkeitsgründe decken sich mit den Ein-spruchsgründen. Sonstige Mängel, wie z. B. Formwidrigkeit der- Anmeldung,Fehler der Beschreibung u. s. w., begründen keine Nichtigkeit. Vgl. RobolskiS. 1501t., Seligsohn S. 101 ff.
92 R.Ges. § 10 Abs. 2. Die Nichtigkeitserklärung erfolgt hier in der Formeiner entsprechenden Beschränkung des Patents. Dazu gehört aber niemals dieErklärung der Abhängigkeit eines Patentes von einem anderen Patente (obenAnm. 37), die daher im Wege der Nichtigkeitsklage nicht durchgesetzt werden kann;
R. Ger. XII Nr. 27. Vgl. Köhler, Forsch. S. 109 ff, Robolski S. 154 ff. u.1711t., Seligsohn S. 105 1t.
93 R.Ges. § 28 Abs. 2. Vgl. Köhler, Patentr. S. 245 1t.
94 Köhler, Patentr. S. 2321t.
95 R.Ges. § 28 Ahs. 3. Auf ältere Patente findet diese im Ges. v. 1891 neueingeführte Verschweigung der Anfechtungsrechte nach Art. II mit der MafsgabeAnwendung, dafs die Nichtigkeitsklage mindestens bis zum Ablaufe von 3 Jahrenseit dem 1. Okt. 1891 statthaft blieb.
98 Köhler, Patentr. S. 232 ff, Forsch. S. 105 ff, Robolski S. 172 ff, Zoll
S. 571 Anm. 59.