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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
wandelt sich daher das einstweilen anerkannte Patentrecht in ein end-gültig anerkanntes Patentrecht 89 .
e. Die Wirkung der Patentertheilung ist die eines rechts-kräftigen Feststellungsaktes, an den sich kraft eines allgemeinenRechtssatzes die Entfaltung des Erfinderrechtes zu einem ausschliefs-licheu und voll geschützten Rechte knüpft 90 . Da die Patentertheilungkein neues Recht schafft, sondern ein vorhandenes Recht entwickelt,kommt durch sie das Patentrecht nur zu Stande, wenn die Voraus-setzung des Daseins eines Erfinderrechtes erfüllt ist. Durch diePatentertheilung ist rechtskräftig festgestellt, dafs ein zur Gewährungdes staatlichen Schutzes hinreichender Grund für die Annahme derErfüllung jener Voraussetzung vorliegt. Diese Feststellung mufs solange, bis sie durch die rechtskräftige Feststellung des Nichtdaseinseines Erfinderrechtes entkräftet ist, die ihr entsprechenden Wirkungenäufsern. Dagegen ist in ihr eine rechtskräftige Feststellung des wirk-lichen Daseins eines Erfinderrechts nicht enthalten. Mithin wirddurch die Patentertheilung das Patent nicht unbedingt, sondern unter
89 Somit, wenn gegen den Beschlufs eine Beschwerde statthaft war, mit demAblaufe der Beschwerdefrist, sonst bereits mit der Zustellung des Beschlusses;Robolski S. 106 ff., Seligsohn S. 203 ff. — Die Bekanntmachung ist für denFristenlauf hei der Verschweigung der Anfechtungsrechte (unten Anm. 95) und heider Patentverwirkung (unten § 96 Anm. 20—21) bedeutungsvoll; die Eintragungin die Patentrolle bewirkt für die als Patentinhaber eingetragene Person eine sub-jektive Legitimation (unten § 97 Anm. 9); die Ausfertigung der Patenturkundeentbehrt überhaupt der privatrechtlichen Bedeutung.
90 Ueber das Wesen der Patentertheilung handelt ausführlich Schanze,Arcli. f. öff. R. IX 173 ff. Die Patentertheilung ist nicht, wie Laband II 224 u.234, (1. Meyer I 446 ff., Seligsohn S. 5 ff. u. das R.Ger. b. Gareis Entsch.IV 275 annehmen, ein „konstitutiver Verwaltungsakt“, sondern ein Rechtsanwen-dungsakt; vgl. Schanze S. 181 ff. u. 186 ff. Dabei verbindet sich eine Rechts-entscheidung (vgl. Köhler, Autorr. S. 117, Ilojanowski S. 34 ff, SchanzeS. 175) mit Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Köhler, Patentr. S. 279 ff.,Forsch. S. 86, v. Sarwey, Das öffentliche Recht S. 348, Schanze S. 179 ff.).Dieser Rechtsanwendungsakt hat nicht, wie auch Dernburg II 963, Man dryS. 502, Meili S. 23 ft', und (unter Vergleichung mit dem Theilungsurtheile)Schanze S. 183 ff. behaupten, konstitutive Bedeutung, sondern deklarirt ein vor-handenes Recht, das freilich hierdurch erst perfizirt, aber darum so wenig geschaffenwird, wie das dingliche Recht durch den Grundhucheintrag oder die Persönlichkeitder Aktiengesellschaft durch die Eintragung ins Handelsregister; vgl. Kollier,Patentr. S. 77 ff, 95, Forsch. S. 86 ff, Sarwey S. 348, Po ui 11 et Nr. 2, ZollS. 552 ff., 571 Anm. 59. In dieser Hinsicht besteht kein Unterschied zwischen demPrüfungsverfahren und dem Anmeldeverfahren, wie Schanze S. 175 Anm. 5ameint. Denn die Einschiebung einer Rechtsentscheidung kann am wenigsten demdeklarativen Wesen der Patentertheilung Abbruch thun.