§ 95. Begründung des Erfinderrechts. 877
Wirkungen des Patentes zu Gunsten des Patentsuchers einstweilenein 88 . Zugleich aber läuft nun eine zweimonatliche Frist. Innerhalbdieser Frist mufs der Patentsucher die erste Jahresgebühr zahlen,widrigenfalls seine Anmeldung als zurückgenommen gilt 84 . Vor Allemaber kann bis zu ihrem Ablaufe gegen die Ertheilung des PatentesEinspruch erhoben werden. Der Einspruch, der schriftlich erfolgenund mit Gründen versehen sein mufs, kann sich sowohl auf denMangel einer patentfähigen Erfindung wie auf den Mangel der sub-jektiven Berechtigung des Patentsuchers stützen. Insoweit die vonAmtswegen zu prüfenden Erfordernisse des Patentes in Frage stehen,ist Jedermann zum Einspruch befugt. Dagegen kann aus dem Grundeunbefugter Entlehnung der Erfindung nur der Verletzte Einsprucherheben. Nach Ablauf der Aufgebotsfrist hat das Patentamt über dieErtheilung des Patentes Beschlufs zu fassen 85 . Gegen den Beschlufsder Anmeldeabtheilung steht im Falle der Versagung des Patentesdem Patentsucher, im Falle der Ertheilung dem Einsprechenden dieBeschwerde an die Beschwerdeabtheilung offen 86 . Wird das Patentversagt, so ist wiederum, entgegen der vorläufigen Annahme, dasDasein des Rechtes auf ein Patent rechtskräftig verneint. Mithingelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes nun als niemalseingetreten. Dies wird durch den Reichsanzeiger bekannt gemacht.Auch wird die eingezahlte Jahresgebühr zurückerstattet. Gleiche Folgen,wie an die Versagung, knüpfen sich an eine nach der Veröffentlichungerfolgte Zurücknahme der Anmeldung 87 .
d. Wird die Ertheilung des Patentes endgültig beschlossen,so erläfst das Patentamt darüber eine Bekanntmachung im Reichsanzeiger,fertigt für den Patentinhaber eine Urkunde (Patenturkunde) aus undverfügt die Eintragung in die Patentrolle 88 . Die Ertheilung desPatentes wird indefs nicht erst durch diese Handlungen, sondern schondurch die Zuerkennung des Patentes seitens des Patentamtes vollendet.Mit dem Augenblicke der Rechtskraft des Ertheilungsbeschlusses ver-
einer Auslegung auch aufserhalb Berlins ist durch § 16 der Ausführungsver. dernäheren Bestimmung des Reichskanzlers überlassen.
83 R.Ges. § 23 Abs. 1. Nach Abs. 2 ist der Eintritt des einstweiligen Schutzesim Reichsanzeiger mitanzuzeigen. Auch das Recht auf Anmeldung eines Zusatz-patentes (oben Anm. 38) ist hiermit einstweilen begründet; Seligsohn S. 83 ff.
84 R.Ges. § 24 Abs. 1. Vgl. unten § 96 S. 886.
85 R.Ges. § 24 Abs. 2—3.
88 R.Ges. § 16 u. 26.
87 R.Ges. § 27 Abs. 2. Dazu oben Anm. 84.
88 R.Ges. § 27 Abs. 1 u. § 19 (oben S. 862).