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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
die von AmtsKvegen zu prüfenden Voraussetzungen einer patentfähigenErfindung, zu denen aufser den objektiven Voraussetzungen auch dieVoraussetzung der Nichtidentität mit einer früher angemeldeten Er-findung gehört. Ergeben sich Anstände, so theilt sie der Vorprüferdem Patentsucher durch einen Vorbescheid mit der Aufforderung mit,Mängel der Anmeldung in bestimmter Frist zu beseitigen, über Be-denken gegen die Patentfähigkeit der Erfindung aber sich in be-stimmter Frist zu äufsern. Erklärt sich der Patentsucher hieraufnicht rechtzeitig, so gilt seine Anmeldung als zurückgenommen.Andernfalls faf'st die Anmeldeabtheilung Beschlufs 11 .
b. Der Vorprüfung folgt die Prüfung durch die Anmelde-abtheilung. Sie erstreckt sich auf die gleichen Punkte wie die Vor-prüfung. Ergiebt sie, dafs der Anspruch auf ein Patent nicht be-gründet ist, so erfolgt die Zurückweisung der Anmeldung durch Be-schlufs. Gegen diesen Beschlufs kann der Patentsucher binnenMonatsfrist nach der Zustellung Beschwerde bei der Beschwerde-abtheilung einlegen. Wird die Beschwerde versäumt oder verworfen,so ist der Anspruch auf das Patent rechtskräftig abgewiesen 78 . Er-achtet dagegen das Patentamt die Anmeldung für gehörig erfolgt unddie Ertheilung eines Patents für nicht ausgeschlossen, so beschliefstes die Bekanntmachung der Anmeldung 79 . Auf Antrag des Patent-suchers ist die Aussetzung der Bekanntmachung für einen Zeitraumbis zu sechs Monaten gestattet und bis zu drei Monaten geboten 80 .Ohne jede Bekanntmachung wird dem Reiche auf seinen Antrag ein fürdie Zwecke des Heeres oder der Flotte nachgesuchtes Patent ertheilt 81 .
c. Mit der Bekanntmachung beginnt das A u f g e b o t s v e r f a h r e n.Sie erfolgt durch Veröffentlichung des Namens des Patentsuchers unddes wesentlichen Inhaltes seines Antrages im Reichsanzeiger untergleichzeitiger öffentlicher Auslegung der Anmeldung mit sämmtlichenAnlagen beim Patentamte 82 . Mit der Veröffentlichung treten die
77 R.Ges. § 21. Das Vorpriifungsverfahren war dem Ges. v. 1877 fremd.
18 R.Ges. § 22, 16 u. 26. Die erneute Anmeldung der gleichen Erfindungist jedoch nicht abgeschnitten, da es sich nur um formelle Rechtskraft handelt;Schanze, Arch. f. öff. R. IX 198.
79 R.Ges. § 23 Abs. 1.
80 R.Ges. § 23 Abs. 4. Diese Einrichtung bezweckt, der Erfindung behufsAnmeldung in solchen fremden Ländern, in denen die deutsche Bekanntmachungals Zerstörungg der Neuheit gilt und den in Deutschland patentirten Erfindungenein Prioritätsrecht nicht eingeräumt ist, die Neuheit erhalten zu können.
81 R.Ges. § 23 Abs. 5; vgl. oben Anm. 6.
82 R.Ges. § 23 Abs. 2—3. Die im Verordnungswege zulässige Anordnung