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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 95. Begründung des Erfinderrechts.

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gemeldeten Anspruch den Vorrang vor allen später angemeldeten An-sprüchen 72 und schneidet die Zerstörung der Neuheit der Erfindungdurch spätere Vorgänge ab 73 . Als entscheidender Zeitpunkt mul'shierbei auch dann, wenn eine Verbesserung oder Ergänzung der An-meldung erforderlich ist, der Augenblick der ersten Anmeldung gelten,falls nur die Beseitigung der Mängel innerhalb der dafür gesetztenFrist erfolgt und der wesentliche Inhalt der Anmeldung nicht ge-ändert wird 74 .

3. Patentertheiluug. Die Patentertheilung erfolgt aufGrund eines mehrgliedrigen Verfahrens 75 , das den richterlichenSpruch des Patentamtes über die Begründetheit des Patentanspruchesin sich schliefst und darum zur Ladung und Anhörung der Betliei-ligten, zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, zur Vor-nahme sonstiger Ermittlungen und zu kontradiktorischer Verhandlungführen kann 70 .

a. Das Verfahren beginnt mit einer Vorprüfung der An-meldung durch ein Mitglied der Anmeldeabtheilung. Die Vorprüfungerstreckt sich sowohl auf die Erfordernisse der Anmeldung wie auf

72 Oben Anin. 50. Bei gleichzeitiger Anmeldung hat jeder Anmelder einenselbständigen Patentanspruch; Kollier, Patente. S. 83 ff., Ilosentlial S. 97. A.M. Staub, Patentbl. 1888 S. 74 ff, u. Seligsohn S. 33, die ein gemeinsamesPatent gehen wollen. Zunächst entscheidet jedoch die in der Ausführungsver. v.11. Juli 1891 § 27 (oben § 93 Anm. 24) aufgestellte Vermuthung.

73 Oben S. 864 Anm. 22.

74 Vgl. Köhler, Patente. S. 82 ff, Forsch. S. 91 ff, Robolski S. 81 ffSeligsohn S. 21 ff A. M. mit den Motiven zum Ges. v. 1877 S. 32 DambachS. 56, Grothe S. 105, Gareis S. 61, Ilosentlial S. 61 u. 97. Hinsichtlichder Neuheit kommt es nur auf den Tag, hinsichtlich der Priorität auf Stunde undMinute des Einganges an; Seligsohn S. 23 u. 36. Eine Zuriickdatirung derAnmeldung findet aufscr dem oben Anm. 58 erwähnten Falle nach den Verträgenmit Oesterreich, Italien und der Schweiz Art. 3 u. 4 kraft des dreimonatlichenPrioritätsrechtes statt, das den in einem dieser Länder anerkannten Erfinderrechtenim Falle ihrer Anmeldung in Deutschland seit dem Ablaufe des Tages der fremdenPatentertheilung eingeräumt ist; vgl. dazu oben § 84 Anm. 95 u. § 92 Anm. 17. Unbekannt ist dem deutschen Rechte eine vorläufige Anmeldung zur Sicherungdes Patentanspruchs, wie sie das amerikan. R. alsCaveat, das schweizer. Ges.Art. 16 als Anmeldung eines auf zwei Jahre wirksamenprovisorischen Patenteskennt.

75 R.Ges. § 2127 nebst Ausführungsver. § 118. Dazu SeligsohnS. 180 ft. Uebcr das Ertheilungsverfahren nach dem Ges. v. 1877 vgl. Kollier,Patentr. S. 321 ff., Robolski S. 83 ff. Ueber das österr. Verfahren Beck-Mannagetta S. 297 ff

70 R.Ges. § 25 u. 26 Abs. 3; Ausführungsver. § 1213. Die Gerichte sindzur Rechtshülfe verpflichtet; R.Ges. § 32. Geschäftssprache ist die Gerichtssprache;Eingaben müssen in deutscher Sprache ahgefafst sein; R.Ges. § 34.