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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.

Anmeldung besteht der schon erwähnte patentrechtliche Schutz. Aufser-dern aber darf dem Erfinderrecht der allgemeine Schutz der Privat-rechte im ordentlichen Rechtswege nicht versaut werden. Darumkann der Berechtigte, dem ein Anderer die Erfindung durch Patent-nahme vertragswidrig oder arglistig entrissen hat, gegen diesen mitder Vertragsklage oder Deliktsklage nicht nur einen Anspruch aufSchadensersatz, sondern auch einen Anspruch auf Uebertragung deserschlichenen Patentes durchsetzen 69 .

2. Anmeldung. Zur vollen Entfaltung des Erfinderrechtesbedarf es der gehörigen Anmeldung beim Patentamte, die in schrift-licher Form erfolgen mufs, nur Eine Erfindung zum Gegenständehaben darf und in einer Anlage eine so genaue Beschreibung der Er-findung enthalten mufs, dafs danach deren Benutzung durch andereSachverständige möglich erscheint 70 . Abänderungen der Anmeldungsind bis zum Beschlüsse über ihre Bekanntmachung zulässig 71 .

Die gehörige Anmeldung bewirkt die Legitimation zur Geltend-machung des Anspruches auf das Patent. Sie sichert ferner dem au-

69 Dies ist hinsichtlich der Vertragsklage ziemlich allgemein anerkannt; vgl.

R. Ger. im Patentbl. 1889 S. 119. Mit Recht aber bejaht das R.Ger. XXIX Nr. 16den gleichen Anspruch im Falle der Deliktsklage. Ebenso Köhler, Iatentr.

S. 87 ff. u. Forsch. S. 89, Robolski, Theorie S. 52 ff., auch die franz. u. belg.Praxis. A. M. Seligsohn S - 49 ff. Der Verletzte hat einen Anspruch auf Rück-erstattung des entzogenen Persönlichkeitsgutes, der nur auf dem Wege der Patent-abtretung befriedigt werden kann, da durch die Nichtigkeitserklärung jenes Iersön-lichkeitsgut entwerthet würde. Die relative Nichtigkeit des Patentes wird dabeidurch die Zustimmung des Berechtigten geheilt. Eine noch weiter tragendeQuasivindikation des Patentes ist nach deut. Recht nicht zu konstruiren, wohlaber auf Grund des Oesterr. Ges. § 46 zulässig; Beck-Mann agetta S. 138 ff.Die inzwischen aus dem erschlichenen Patentrechte abgeleiteten Rechte gut-gläubiger Dritter mufs der Erstreiter des Patentes anerkennen.

10 K.Ges. § 20. Die Anmeldung mufs einen unter genauer Bezeichnung deszu schützenden Gegenstandes formulirten Antrag auf Ertheilung des Patentes ent-halten, die Anlage am Schlüsse der Beschreibung dasjenige angeben, was als patent-fähig unter Schutz gestellt werden soll (Patentanspruch). Auch, sind die erforder-lichen Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, Modelle und Probestücke beizufügen.Ueber die sonstigen Erfordernisse bestimmt das Patentamt; vgl. solche Bestimmungenb. Seligsohn S. 162 ff. u, 177 ff. Gleichzeitig mit der Anmeldung sind zwanzigMark für die Kosten des Verfahrens einzuzahlen. Ueber die Erfindungseinheitvgl. Köhler, Patentr. S. 338 ff. u. Forsch. S. 100ff., Ilartig S. 155ff., Robolski,Theorie S. 74 ff., Seligsohn S. 168 ff. Ueber die Erfordernisse der BeschreibungReulaux, Patentbl. 1877 S. 9 ff, Ilartig S. 136 ff., 170ff., 206 ff., RobolskiS. 71 ff, Stercken, Die Formulirung von Patentansprüchen u. die Anfertigung vonratentbeschreibungen und -Zeichnungen, Berl. 1890, Seligsohn S. 171 ff. ZurAnmeldung ist Handlungsfähigkeit erforderlich; Gareis S. 73, Seligsohn S. 36.

71 R.Ges. § 20 Abs. 3.