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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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873
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§ 95. Begründung des Erfinderrechts.

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Erfolg haben 02 . Ob diese Erkenntnifs durch Nachsinnen oder durchEingebung, durch mühsame Versuche oder durch Zufall, mit oderohne Einsicht in den tieferen naturgesetzlichen Zusammenhang ge-wonnen wurde, ist gleichgültig 03 . Vollendet iist die Schöpfungsthat,sobald die Erfindung zum ersten Male den beabsichtigten Erfolg zeigtund der Erfinder anzugeben vermag, auf welchem Wege sich derselbewiederholen läfst 0+ .

Mit diesem Augenblicke ist die Erfindung ein rechtlich aner-kanntes Persönlichkeitsgut des Erfinders geworden. Das an ihr be-gründete Recht, das der Vererbung und Veräufserung unterliegt 05 ,äufsert sich vor Allem in dem Ansprüche auf Ertheilung eines Patents.Es erschöpft sich aber keineswegs in diesem Ansprüche, enthält vielmehreine Reihe von Befugnissen, die von seiner Anmeldung unabhängig sind.

a. Es gewährt zunächst die Befugnifs, über die Erfindung durchVeröffentlichung zu verfügen 60 . Der Erfinder kann jedem An-deren die Veröffentlichung untersagen. Wer unbefugter Weise einerErfindung durch Veröffentlichung die Neuheit und damit die Patent-fähigkeit entzieht, ist dem Verletzten zum Schadensersätze verpflichtet 07 .

b. Sodann liegt in dem unangemeldeten Erfinderrechte die Be-fugnifs zur Benutzung der Erfindung. Die Benutzung kann statt-finden, ohne die Erfindung der Oeffeutlichkeit preiszugeben und hier-mit zum Gegenstände des Gemeingebrauches zu machen. Mit einemUntersagungsrechte gegen die Benutzung durch Andere ist dieses Be-nutzungsrecht gleichwohl nicht verbunden. Es verfestigt sich abergegenüber einem durch Patent mit einem Untersagungsrechte ver-sehenen fremden Erfinderrechte insoweit zu einem besonderen undeigenthümlichen Rechte, als bereits vor der Anmeldung des Patentesein Nutzungsbesitz begründet war 08 .

c. Endlich tlieilt das unangemeldete Erfinderrecht mit allen Per-sönlichkeitsrechten den allgemeinen Anspruch auf Anerkennung,kraft dessen sein Träger von Jedermann verlangen kann, dafs er dasfremde Persönlichkeitsgut als solches achte und sich nicht als dasseine anmafse. Gegen unbefugte Anmafsung des Erfinderrechtes durch

02 Köhler, Forsch. S. 10 ff. Willensinhalt ist nicht erforderlich. Daherbedarf es auch keiner Handlungsfähigkeit; Köhler, Patentr. S. 149 ff.

63 Köhler, Forsch. S. 39 ff, Robolski, Theorie S. 19 ff.

64 Robolski, Ilandwörterb. V 129.

65 Unten § 97 S. 888.

66 Oben § 94 III S. 859 ff

01 Seligsohn S. 29. Vgl. oben § 92 Anm. 29 u. § 93 Anm. 21.

38 Oben Anm. 52 u. unten § 96 III 1 S. 884 ff