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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.

nungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines Anderenoder einem von diesem angewandten Verfahren ohne dessen Einwilli-gung entnommen ist, so kann dieser Andere sowohl gegen die Er-theilung des Patentes Einspruch erheben, wie auch die Nichtigkeits-erklärung des ertheilten Patentes beantragen 57 . Hat der EinspruchErfolg, so kann der Einsprechende durch Anmeldung der Erfindungbinnen einem Monate seit Empfang der Mittheilung das Patent sichselbst sichern, indem er verlangen kann, dafs als Tag einer solchenAnmeldung der Tag vor Bekanntmachung der früheren Anmeldungfestgesetzt werde 58 . Dagegen erzielt er, wenn der Antrag auf Nich-tigkeitserklärung Erfolg hat, immer nur den Wegfall des fremdenPatents, da er selbst die Erfindung, weil sie nicht mehr neu ist, nichtmehr anmelden kann 59 .

3. Ausländer sind hinsichtlich des Erfinderrechts den In-ländern gleichgestellt, falls nicht kraft einer mit Zustimmung desBundesraths erlassenen Anordnung des Keichskanzlers gegen die An-gehörigen eines ausländischen Staates ein Vergeltungsrecht zur An-wendung gebracht wird. Wer jedoch nicht im Inlande wohnt, kannsowohl das Becht auf ein Patent wie die Rechte aus dem Patent nurgeltend machen, wenn er im Inlande einen Vertreter bestellt hat 60 .

IV. Begründungsakt.

1. Sch öpfungsth at. Das Erfinderrecht entsteht durch dievollendete Schöpfungsthat 61 . Die Schöpfungsthat fordert als geistigenInhalt die Erkenntnifs, dafs die angewandten Mittel den beabsichtigten

67 R.Ges. § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z. 3 u. Abs. 2. Auch hier genügt Besitzan der entlehnten Erfindung, um alsVerletzter aufzutreten; R.Ger. II Nr. 36,Robolski S. 53 ff. Man darf aber hier so wenig wie in dem oben Anm. 52 er-wähnten Verhältnifs mit Rosenthal S. 78 u. Seligsohn S. 35 dem Besitz-schutze die Bedeutung des Erfinderrechtsschutzes abstreiten. Das Recht auf dasPatent wird durch jede objektiv widerrechtliche Entlehnung des Gegenstandes aus-geschlossen, auch für den gutgläubigen Rechtsnachfolger; R.Ger. II Nr. 36, Patent-amt im Patentbl. 1882 S. 27, Robolski a. a. 0. S. 54, Seligsohn S. 43.

58 R.Ges. § 3 Abs. 2. Hierdurch wird der mangels einer solchen Bestimmungim Ges. v. 1877 bisher den Einsprechenden bedrohenden Gefahr vorgebeugt, dafsseine eigne Patentanmeldung an dem Untergange der Neuheit der Erfindung oderdem durch eine Zwischenanmeldung begründeten Prioritätsrechte eines Drittenscheitere. Vgl. Robolski S. 51, Seligsohn S. 48 ff.

59 Ueber Abhülfe mit den ordentlichen Schutzmitteln der Privatrechte untenAnm. 69.

60 R.Ges. § 12; Seligsohn S. 111 ff. Prozefsvollmacht des VertretersundErweiterung des Gerichtsstandes wie bei Gebrauchsmustern; oben § 93 Anm. 13.

61 Oben § 94 S. 857. Die Schöpfungsthat ist jedoch nicht, wie Köhler,Patentr. S. 57 ff. u. Forsch. S. 4, meint, ein Rechtsgeschäft; vgl. oben § 86 Anm. 84.