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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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§ 95. Begründung des Erfinderrechts.

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ein Nutzungsbesitz zur Seite getreten ist, kann es vermöge der ge-setzlichen Bestimmung, nach der die Wirkung des Patentes einemälteren Nutzungsbesitze gegenüber nicht eintritt, auch fernerhin aus-geübt werden 62 .

b. Die Anmeldung bewirkt ferner für den Anmelder eine Legi-timation zur Ausübung des Erfinderrechtes durch Geltendmachungdes Rechtes auf ein Patent 53 . Der Anmelder braucht den Rechts-grund seines Anspruches nicht aufzudecken. Ob er sich auf ursprüng-liches oder abgeleitetes Erfinderrecht stützt und welche Beziehungenim letzteren Falle zwischen ihm und dem Erfinder bestehen, kanner im Dunkeln hassen. Die Anmeldung kann für eine Einzelpersonoder eine Verbandsperson oder eine Personenmehrheit erfolgen, ohnedafs eine entsprechende Zuständigkeit des Erfinderrechts darzuthunwäre 64 . Aber auch der etwaige völlige Mangel einer subjektiven Be-rechtigung wird durch die Legitimation des Anmelders zunächst ge-deckt und tritt dann, wenn der wahrhaft Berechtigte schweigt, über-haupt niemals in die Erscheinung 65 . Immer jedoch handelt es sichum eine blofse Legitimation, deren Wirkung der wahre Erfinder odersein Rechtsnachfolger durch Aufdeckung des Sachverhaltes zerstörenkann. Denn das Gesetz gewährt dem Erfinderrechte gegen unbefugteAnmafsung durch fremde Anmeldung einen doppelten Schutz 66 . Wennder wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeich-

62 R.Ges. § 5 Abs. 1. Diese in § 96 III 1 (unten S. 884 ff.) noch zu behan-delnde Bestimmung schützt freilich nicht blos den Erfinder und seine Rechtsnach-folger, sondern jeden thatächlichen Vorbenutzer. Allein hier wie überall wird derBesitz um des normaler Weise hinter ihm stehenden Rechtes willen geschützt. Mandarf daher nicht mit Rosenthal S. 78 u. Seligsohn S. 35 die Bedeutung diesesSchutzes für die Anerkennung des Erfinderrechtes als solchen leugnen.

r 3 Vgl. bes. Laband II 225 ff., auch Rosenthal S. 77, Robolski S. 50,Seligsohn S. 34. Irrig ist die Behauptung, der Anmelder werde als Erfinderpräsiunirt (so Gar eis S. 72) oder gar fingirt (so Klostermann a. a. 0. S. 324).

54 Ueber Anmeldungen durch Verbandspersonen und durch mehrere Personenvgl. Seligsohn S. 37 ff.

56 Der Berechtigte gilt daun als einwilligend. Darum hat das Patentamt dassubjektive Recht des Anmelders von Amtswegen nicht zu prüfen; R.Ges. § 21 22.Und ein Anderer als der Verletzte kann weder Einspruch gegen die latentirungerheben (§ 24 Abs. 2) noch das ertheilte Patent als nichtig anfecliten (§ 28 Abs. 2).Dagegen liifst das amerik. II. auch hier die Anfechtung durch Jedermann zu.

50 Dieser Schutz kommt nicht blos dem ursprünglichen, sondern auch demabgeleiteten Erfinderrechte und zwar auch dem letzteren gegen das erstere zu; darumkann, wenn ein Erfinder das von ihm mit der Entstehung (oben Anm. 4546) oderspäter zur Ausübung abgetretene Erfinderrecht anmeldet, der Ausübungsberechtigtegegen die Ertheilung des Patentes Einspruch erheben und das ertheilte Patent alsnichtig anfecliten; Robolski, Theorie S. 53 ff., Scligsohn S. 44 n. 103.