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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.

gewerblichen Unternehmungen ist sogar regelmäfsig ein abgeleitetesErfinderrecht des Geschäftsherrn an Erfindungen, die von ständig an-gestellten Technikern in ihrer dienstlichen Thätigkeit gemacht werden,ohne Weiteres als vereinbart anzunehmen 40 .

2. Das Recht auf Entfaltung des Erfinderrechtes zum Patent-rechte wird vom deutschen Gesetze nicht dem Erfinder, sondern demersten Anmelder gewährt 47 . Damit ist indefs das Patentrechtkeineswegs vom ursprünglichen Erfinderrechte losgerissen 4S . Vielmehrhat das Recht des ersten Anmelders eine doppelte Bedeutung.

a. Die Anmeldung begründet ein Prioritätsrecht an der Er-findung, so dafs, w'enn Mehrere dieselbe Erfindung unabhängig voneinander gemacht haben, nicht das früher entstandene, sondern dasfrüher angemeldete Erfinderrecht vorgeht 49 . Wer eine Erfindung zu-erst anmeldet, schneidet jedem anderen Erfinderrechte an der gleichenErfindung die Möglichkeit der Erhebung zum Patentrechte ab 50 .Gleichwohl geht das vorher begründete Erfinderrecht als solches nichtunter 61 . Ja insoweit, als ihm bereits vor der fremden Anmeldung

gehört auch Ertheilung und Annahme eines Auftrages zu einer bestimmten Er-findung; R.Ger. im Patentbl. 1889 S. 117. Immer aber bleibt genau wie beinachträglicher Veräufserung das ursprüngliche Erfinderrecht mit seinem idealenWerthe und seiner Ehre beim Erfinder zurück; vgl. unten § 97.

46 Vgl. Dambach S. 14 ff., Köhler, Patentr. S. 60 ff, Forsch. S. 5 ff.,Gareis, Ueber das Erfinderrecht von Beamten, Angestellten und Arbeitern, Berl.1879, Bosenthal S. 82 ff., Klostermann a. a. 0. S. 324 ff., Robolski,Theorie S. 54 ff., Seligsohn S. 44 ff. Aehnlich verhält es sich mit Erfindungenvon Gesellschaftern im Rahmen ihrer gesellschaftlichen Thätigkeit; SeligsohnS.47.

47 R.Ges. § 3 Abs. 1. Ebenso nach den meisten ausländ. Gesetzen, ins-besondere nach österr., französ., belg., ital., span. R.; dagegen wird im amerikan. u.engl. R. eine (in Amerika eidliche) Versicherung des Anmelders, dafs er sich fürden ersten Erfinder halte, verlangt. Vgl. Kl oster mann a. a. 0. S. 324, Beck-Mannagetta S. 137.

48 Vgl. bes. Köhler, Patentr. S. 33 ff.. 90 ff'., Forsch. S. 86 ff, Robolski,Theorie S. 48 ff.

49 Köhler, Patentr. S. 81, Forsch. S. 87 ff. Dagegen entscheidet nachamerikan. R. die Priorität der Erfindung.

60 R.Ges. § 3 Ahs. 1:Eine spätere Anmeldung kann den Anspruch auf einPatent nicht begründen, wenn die Erfindung Gegenstand des Patents des früherenAnmelders ist. Trifft diese Voraussetzung theilweise zu, so hat der spätere An-melder nur Anspruch auf Ertheilung eines Patentes in entsprechender Beschrän-kung. Das Patentamt hat die Deckungsfrage von Amtswegen zu prüfen; § 21Abs. 3 u. § 22 Abs. 1. Ein versehentlich trotzdem über den Gegenstand einerälteren Anmeldung ertheiltes Patent ist ganz oder theilweise nichtig; § 10 Abs. 1Z. 2, Abs. 3. Diese Nichtigkeit ist eine absolute, die Jedermann rügen kann;§ 28. Vgl. Seligsohn S. 38 ff., unten Anm. 104.

51 Zum Mindesten die Ehre mufs ihm bleiben.