§ 95. Begründung des Erfinderrechts.
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kann jedoch auch so gut wie ein anderer Erfinder für die Verbesse-rungserfindung ein selbständiges Patent nehmen („Verbesserungs-patent“) 89 .
III. Subjektive Voraussetzungen.
1. Das Erfinderrecht entsteht in der Person des Schöpfers derErfindung und nur in ihr 40 . Schöpfer ist, wer den Erfindungsge-danken durch geistige Thätigkeit originär hervorgebracht hat. HabenMehrere eine Erfindung gemeinschaftlich geschaffen, so erwerben sieein Miterfinderrecht 41 . Einer Verbandsperson erwächst ein ursprüng-liches Erfinderrecht, wenn die Erfindung aus einer verfassungsmäfsigdem Verbandsleben angehörigen Thätigkeit von Organen entsprungen ist 42 .
Kein Erfinderrecht erwirbt der blofse Gehülfe fremder geistigerSchöpfungsthat 48 . Kein Erfinderrecht entsteht umgekehrt in der Per-son des Geschäftsherrn aus der geistigen Schöpfungsthat seines Be-amten, Angestellten oder Arbeiters 44 . Doch kann durch Vertragim Voraus wirksam bedungen werden, dafs das Erfinderrecht au allenoder gewissen Erfindungen einer Person sofort mit seiner Entstehungauf eine andere Person zur Ausübung übergehen soll 45 . Und bei
39 Wo Zusatzpatente unbekannt sind, hat er nur diesen Weg; so in Oester-reich, Privilegienges. § 23. Der andere Erfinder kann immer nur ein Verbesse-rungspatent fordern. — Das Französische Ges. Art. 18 gewährt dem Patentinhaberfür alle Verbesserungserfindungen zu seiner Erfindung während eines Jahres ein jederfremden Anmeldung vorgehendes ausschliefsliches Recht auf ein Patent. AehnlichItal. Ges. Art. 26 u. 57, Norweg. Art. 4. Dem deut. R. ist dieses Vorrecht fremd.
40 Stellvertretung ist ausgeschlossen; a. M. Köhler, Patente. S. 59 ff. u.Forsch. S. 4, dazu oben § 86 Anm. 83.
41 Dasselbe ist gleich dem Miturheberrechte (oben § 86 S. 782 ff.) ein Gemein-schaftsrecht zur gesummten Hand, über das nur gemeinsam und einheitlich verfügtwerden kann. Vgl. Köhler, Patentr. S. 57, Forsch. S. 8 ff., Klostermann b.Endemann II 324, Patentbl. v. 1879 S. 411.
42 Dies trifft z. B. regelmäfsig hei Erfindungen in Staatsanstalten für mili-tärische Versuchs- oder Konstruktionszwecke zu. Vgl. auch Köhler, Patentr.S. 61, Seligsohn S. 46, Robolski, Theorie S. 58.
43 Köhler, Patentr. S. 56 ff., Forsch. S. 7. — Ebensowenig, wer als Organerfindet; vorige Anm.
44 Einen originären Erwerb des Erfinderrechts durch Beauftragte und An-gestellte nehmen Ivohler, Patentr. S. 61 u. Forsch. S. 4 ff., u. Seligsohn S. 46an. Allein da hier eine gesetzliche Bestimmung, wie sie bei Geschmacksmusterngetroffen ist (oben § 92 II 2 a), fehlt, eine solche Bestimmung aber zwar möglich,jedoch keineswegs nothwendig ist, kann die Erstreckung der dienstlichen Unter-ordnung auf die geistig schaffende Persönlichkeit nicht für geltendes Recht er-achtet werden.
45 Solche Verträge sind zwischen Geschäftsherrn und Angestellten (z. B. inchemischen Fabriken) sehr häufig, können aber auch sonst Vorkommen. Dahin