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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
findungen darstellen. Dann entstehen neben einander Erfinderrechtean der Kombination und an den Elementen, so dafs der Erfindergleichzeitig mit dem Kombinationspatente auch Einzelpatente erwerbenkann 35 .
8. Ist eine Erfindung nur unter Benutzung einer noch geschütztenälteren Erfindung verwerthbar, so ist sie eine abhängige Er-findung 36 . Eine solche Erfindung erzeugt ein selbständiges Er-finderrecht, das jedoch durch das ältere Erfinderrecht an der von ihrvorausgesetzten Erfindung beschränkt wird. Man bezeichnet daherdas für sie ertheilte Patent als ein „Abhängigkeitspatent“ 37 .
Zu den abhängigen Erfindungen gehört die unmittelbar aufWeiterbildung einer noch geschützten Erfindung gerichtete Ver-besserungserfindung. Treffen die Erfinderrechte an der Ver-besserungserfindung und der verbesserten Erfindung in derselben Per-son zusammen, so kann der Patentinhaber für die neue Erfindung einblofses „Zusatzpatent“ erwerben, durch das sie iu ein rechtliches Zu-gehörigkeitsverhältnifs zu der früheren Erfindung gesetzt wird 38 . Er
gericht in beständiger Praxis an, dafs die Bestandtheile insoweit, als sie Erfindungs-charakter haben, durch das Kombinationspatent mitgeschützt werden.
86 Er kann sich natürlich auch mit einem Kombinationspatente, das dann alsTotalitätspatent wirkt (oben Anm. 34), begnügen. — Steht an den Elementen einemAnderen als dem Erfinder der Kombination ein Erfinderrecht zu, so ist die Ge-sammterfindung zugleich eine Abhängigkeitserfindung.
30 Köhler, Forsch. S. 64 ff.; Robolski, Theorie S. 111 ff., Ilandwörterb.V 128 ff.; Seligsohn S. 40 ff.; vgl. auch Beck-Mannagetta S. 215 ff.
37 Die Abhängigkeit kann im Patent ausgedrückt werden; doch steht einerichterliche Entscheidung über Abhängigkeit und Nichtabhängigkeit nicht demPatentamte, sondern ausschliefslich den ordentlichen Gerichten zu; R.-Ger. XIINr. 27, Patentbl. 1885 S. 19 u. 20, Köhler, Forsch. S. 111 ff., Seligs ohn S. 42.A. M. mit dem Patentamte selbst Robolski S. 114 ff., Hai'tig S. 259 ff. DieNovelle v. 1891 hat die Frage, obwohl man sie durch § 3 Abs. 1 zu Gunsten derZuständigkeit des Patentamtes zu lösen beabsichtigte, in Wirklichkeit nicht gelöst;Seligsohn S. 42 ff.
38 R.Ges. § 7; Köhler, Patentr. S. 253 ff., Forsch. S. 67 ff.; Hartig S. 244ff.;Reuling im Patentbl. 1883 S. 451 ff.; Robolski, Theorie S. 118 ff., Iland-wörterb. V 129; Seligsohn S. 83 ff. — Die Pertinenzqualität des Zusatzpatentesäufsert sich besonders in der Beschränkung seiner Lebensdauer auf die des Haupt-patentes und bei der Gehührenberechnung. Im Falle der Nichtigkeitserklärung desHauptpatentes aber und bei vorzeitiger Beendigung desselben durch Verzicht wirddas Zusatzpatent für den Rest seiner Lebensdauer zum selbständigen Patent. —Auf eine abhängige Erfindung anderer Art kann ein Zusatzpatent nicht genommenwerden. — Die Einrichtung der Zusatzpatente ist auch dem engl., französ., belg.,ital. R, u. s. w. bekannt, dagegen z. B. dem österr. R. fremd; Beck-Manna-getta S. 152.