§ 95. Begründung des Erfinderrechts.
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tiver Gesetzesbestimmung Erfindungen von Nahrungs-, Genufs- undArzneimitteln, sowie von Stoffen, welche auf chemischem Wege her-gestellt werden, dem Erfinderrechte entzogen 30 . Dagegen wird durchdie Erfindung eines bestimmten Verfahrens zur Herstellung solcherGegenstände ein Erfinderrecht begründet 31 .
7. Besonderheiten gelten bei Gesa m m t e r f i n d u n g e n 32 . EineGesaminterfiudung liegt vor, wenn durch eine neue Kombination ein-zelner Elemente zu einem Ganzen ein technisches Ergebnils erzieltwird, das über die Wirkung einer blofsen Summirung dieser Elementehinausreicht 83 . In einem solchen Falle steckt in der Kombinationals solcher ein selbständiger Erfiudungsgedanke, der ein zu einem so-genannten „Kombinationspatente“ berechtigendes Erfinderrecht erzeugt.Die einzelnen Elemente können bekannt oder aus einem anderenGrunde nicht patentfähig sein. Dann sind sie für sich gemeinfrei.Sie können aber auch einen Theil des Erfindungsgedankens in sichtragen. Dann werden sie insoweit, als sie dem Zwecke der Kom-bination dienen, von dein Erfinderrechte an der Gesammterfindungmitumspannt 34 . Endlich können sie sich auch als selbständige Er-
schliefslicli geeignet oder ausdrücklich bestimmt sind; die Möglichkeit des Mifs-brauches macht eine Erfindung noch nicht patentunfähig, so dafs z. B. Gifteoder Sprengstoffe patentirt werden können. Vgl. Köhler, Patentr. S. 70, Ausdem Patent- u. Industrierecht II 61, Robolski, Theorie S. 40, SeligsohnS. 16. — Dafs die Erfindung einem positiven Kulturzwecke diene, ist nicht er-forderlich; auch Spielereien, Luxusgegenstände u. s. w. sind patentfähig; Robolskia. a. 0. S. 36.
30 R.Ges. § 1 Abs. 2 Z. 2. Insoweit es sich um eine lilofse Entdeckungeines in der Natur vorhandenen Stoffes handelt, würde auch ohne diese Gesetzes-bestimmung ein Erfinderrecht nicht entstehen. Die Ausnahme bezieht sich aberauch auf wirkliche Erfindungen, wie sie in neuen künstlichen Stoff'verbindungenliegen. Ueber die vielfach zweifelhaften Grenzen der Ausnahme vgl. DambachS. 5 ff., Gareis S. 40 ff, Klostermann, Komm. S. 117 ff., Rosenthal S. 49 ff,Kollier, Patentr. S. 71 ff, Robolski a. a. 0. S. 40 ff, Seligsohn S. 16 ff
31 Hier wird daher das oben Anm. 28 Bemerkte besonders wichtig. — Solange kein anderes als das vom Entdecker oder Erfinder eines Nahrungs-, Genufs-oder Arzneimittels oder eines chemischen Erzeugnisses erfundene Verfahren zurHerstellung des Gegenstandes bekannt oder gangbar ist, bleibt hiernach thatsächlichauch die Monopolisirung des Gegenstandes selbst möglich.
32 Vgl. Köhler, Forsch. S. 43 ff., 98 ff, 102 ff, Robolski, Theorie S. 215 ff,Handwörterb. V 128, Seligsohn S. 12 ff, 169, 173 u. 174.
33 Ueber blofse Summirung vgl. oben Anm. 19.
34 Vgl. Köhler S. 49 ff, der in diesem Falle von einer „Totalitätserfindung“und einem „Totalitätspatente“ spricht; Robolski, Theorie S. 216, SeligsohnS. 13. Während das Patentamt dem Kombinationspatente vielfach jede Schutz-wirkung für einzelne Bestandtlieile der Kombination versagt hat, nimmt das Reichs-
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