866
Viertes Kapitel. Persönlichkeitsreckte.
dankens, an dem das Erfinderrecht besteht 25 . Auch die neue typischeForm als solche bildet hier nicht wie beim Musterschutze ein Objektausschliefslicher Berechtigung. Wohl aber wird sie insoweit vom Er-finderrechte mitergriffen, als sie Ausflufs des Erfindungsgedaukens ist.Somit erstreckt sich hier das Erfinderrecht auf alle denselben Er-findungsgedanken offenbarenden Gegenstände von gleicher Art, durchwelches Verfahren immer sie hergestellt sein mögen 26 . Im Uebrigenkann der körperliche Gegenstand der Erfindung wieder entweder einunmittelbar zur Befriedigung menschlicher Bedürfnisse dienendesArbeitserz-eugnifs (Konsumtionsgegenstand, Fabrikat, Waare) oder einder Erzeugung von Gütern dienendes Arbeitsmittel (Produktionsmittel,Maschine, Werkzeug, Gerätli) sein 27 .
Ist ein Verfahren Gegenstand der Erfindung, so reicht dasErfinderrecht so weit, wie sich der in diesem Verfahren verwirklichteErfindungsgedanke erstreckt. Es bezieht sich daher nicht auf dieErreichung desselben Ergebnisses durch ein anderes Verfahren. Wohlaber ergreift es zugleich die durch das erfundene Verfahren unmittel-bar hergestellten körperlichen Gegenstände, weil sie Erzeugnisse desErfindungsgedankens sind 2S .
6. An gewissen Erfindungen entsteht niemals ein Erfinderrecht.Hierzu gehören erstens Erfindungeil, deren Verwerthung den Gesetzenoder guten Sitten zuwiderlaufen würde 29 . Zweitens sind kraft posi-
2r> Köhler, Aus dem Patent- u. Industriereckt II 8 ft'., Forsch. S. 41 ff.;Seligsohn S. 9.
20 R.Ger. XIV Nr. 17. Hier wird sogar die Patentirung eines Fabrikates mitder Beschränkung, dafs nur dessen Herstellung durch ein bestimmtes Verfahrengeschützt sei, für unzulässig erklärt.
27 Das Erfinderrecht an einem Arbeilserzeugnisse ergreift dessen Herstellungmit jedem beliebigen Arbeitsmittel, so dafs z. B. der Inhaber eines älteren Patentesauf ein Fabrikat dem Inhaber eines jüngeren Patentes auf eine zur Erzeugung diesesFabrikats neu erfundene Maschine die gewerbemäfsige Herstellung und Verbreitungdes Fabrikates untersagen kann; R.Ger. IX Nr. 28. Dagegen erstreckt sich dasErfinderrecht an einem Arbeitsmittel nicht auf das Arbeitserzeugnifs, falls dasselbedurch ein anderes Arbeitsmittel hergestellt wird.
28 So bestimmt jetzt ausdrücklich das R.Ges. § 4. Mit Recht hat aber schonunter der Herrschaft des R.Ges. v. 1877 das R.Ger. XXII Nr. 3 u. Str. S. XXINr. 76 in gleichem Sinne entschieden; vgl. auch Köhler, Aus dem Patent- u.Industrierecht I 22 ff. Anders O.L.G. Dresden ib. S. 17 ff. — Abweichend vonallen anderen Patentgesetzen läfst das Schweiz. Ges. v. 1888, indem es Darstellbar-keit der Erfindung durch ein Modell verlangt, die Patentirung eines Verfahrensüberhaupt nicht zu.
29 B.Ges. § 1 Abs. 2 Z. 1. Der Satz würde auch ohne Gesetzesbestimmunggelten; unrichtig begründet ihn Lab and II 229 Anm. 2. Er gilt jedoch nur fürErfindungen, die für einen rechtswidrigen oder unsittlichen Zweck entweder aus-