§ 95. Begründung des Erfinderrechts.
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findung als nicht neu der Patentfähigkeit entbehrt 23 . Somit wirdz. B. einer Erfindung die Neuheit dadurch nicht entzogen, dai's sievor der Anmeldung in einem öffentlichen Vorträge dargelegt oderschon in einem mehr als hundert Jahre alten Buche beschrieben oderim Auslande offenkundig angewandt oder ausgestellt ist. Dagegen istes für den Verlust der Neuheit gleichgültig, ob der Erfinder selbstoder ein Anderer, sei es auch widerrechtlich, die Erfindung veröffent-licht hat.
3. Die Erfindung muf's gewerblich verwerthbar sein. Siemufs sich also nicht blos als ein ideales, sondern als ein wirthschaft-liches Gut ausweisen. Doch genügt die Möglichkeit gewerblicher Ver-werthung. Ob die Erfindung wirklich praktisch brauchbar ist, ob sieden angestrebten Erfolg vollständig erreicht, ob ihre Ausbeutunglohnenden Gewinn verspricht, ist nicht zu untersuchen 24 .
4. Zur Entstehung des Erfinderrechts gehört das äufsere Da-sein der Erfindung. Der Erfindungsgedanke mufs in seiner vollstän-digen Entwicklung nicht nur gedacht, sondern auch dergestalt ge-äufsert sein, dai's auf Grund dieser objektiven Erscheinung das ge-wonnene technische Ergebnifs wiederholt hervorgebracht werden kann.Eine solche Aeufserung kann durch Niederschrift einer Beschreibung,durch Herstellung einer Zeichnung, einer Abbildung oder eines Mo-delles, durch eine Probeausführung, durch mündliche Darlegung oderDemonstration erfolgt sein.
5. Verschiedene Arten der Erfindung ergeben sich daraus, dai'sder Erfindungsgedanke sich entweder in einer neuen Form körper-licher Gegenstände oder in einem neuen Verfahren zur Erreichungeines Erfolges ausdrückt.
Im ersten Falle wird der körperliche Gegenstand zu-gleich als Gegenstand der Erfindung bezeichnet und patentirt. InWahrheit ist der einzelne körperliche Gegenstand niemals Objekt desErfinderrechts, sondern nur ein Darstellungsmittel des Erfindungsge-
23 Köhler, Patentr. S. 35 ff., Dambach S. 10 ff., Dahn a. a. 0. S. 373 ff.,Stobbe § 160 Anm. 42, Robolski, Theorie S. 27 ff, Seligsohn S. 13, Entscli.des Pat.A. im Patenthl. 1882 S. 41 ff. — Andere meinen, in § 2 seien nur Bei-spiele der Nichtneuheit aufgeführt; so Landgraf S. 15 ff, Klostermann,Komm. S. 123 ff. u. b. Endemann II 322 ff., Gareis S. 56 ff., Rosenthal S. 60 ff,Dernburg § 308 Anm. 10, Lab and II 229, G. Meyer § 139 Anm. 14.
24 Köhler, Patentr. S. 64 ff., Aus dem Patent- und Industrierecht II 57,Robolski, Theorie S. 36 ff., Seligsohn S. 14 ff. — Der Begriff des „Gewerb-lichen“ ist hierbei im weitesten Sinne zu nehmen und schliefst die Urproduktionein; der Widerspruch von Landgraf, Komm, zum Ges. v. 1877 S. 3 ff, ist ver-einzelt geblieben. — Ueber das österr. R. vgl. Beck-Mannagetta S. 146 ff.
Binding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I. 55